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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7

Flugverspätung ab Berlin: Entschädigung

Daten geprüftStand Wie wir prüfen

Ab Flughafen Berlin Brandenburg gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für jeden Abflug – unabhängig davon, bei welcher Fluggesellschaft Sie gebucht haben.

  • ab 3 Stunden Verspätung
  • Annullierung unter 14 Tagen
  • Nichtbeförderung
  • bis 3 Jahre rückwirkend

In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.

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Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

Was ist passiert?

Wurde die Annullierung 14 Tage oder länger vor Abflug mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen.

Wer freiwillig zurücktritt, vereinbart eine Gegenleistung und gibt den Anspruch aus Artikel 7 auf.

Kommt der Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 die Ausgleichszahlung.

Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU hängt es von der Airline ab, ob die Verordnung greift.

Freiwillig. Die Begründung ändert den Betrag nicht, aber sie zeigt, wie die Gerichte solche Fälle bisher gesehen haben.

Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

  • Vergleich kostenlos
  • 6 Anbieter verglichen
  • Stand: 31.07.2026

Ihr Fall nach Artikel 7

BERDXBBeispielstrecke
bis 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
über 3.500 km600 €
01.5003.500darüber
Noch keine Angaben

Beispiel: BER nach DXB sind 4.613 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.

Davon bleiben Ihnen

Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.

Portale im Vergleich

Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.

Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.

EUflightNettoauszahlung 1/6
Vergleich kostenlos28 %Sie erhalten 400 €von 600 €
FairplaneNettoauszahlung 2/6
Vergleich kostenlos24–35 %Sie erhalten 390–456 €von 600 €
AirHelpNettoauszahlung 3/6
Vergleich kostenlos35 %Sie erhalten 390 €von 600 €

Alle Konditionen im ausführlichen Vergleich

Beträge für Ihre Strecke

Die Entfernung ist die Großkreisentfernung zwischen den Flughäfen. Die Beträge gelten je Person und unabhängig vom Ticketpreis.

StreckeEntfernungEntfernungAusgleichszahlung
BER → CDG
Paris
856 km250 €
BER → LHR
London
961 km250 €
BER → FCO
Rom
1.178 km250 €
BER → BCN
Barcelona
1.502 km400 €
EU-Obergrenze
BER → IST
Istanbul
1.685 km400 €
BER → ATH
Athen
1.797 km400 €
EU-Obergrenze
BER → MAD
Madrid
1.850 km400 €
EU-Obergrenze
BER → DXB
Dubai
4.613 km600 €

Was ab Berlin gilt

  • Bei Abflug ab Berlin greift die Verordnung immer, auch bei Airlines von außerhalb der EU.
  • Ab drei Stunden Verspätung am Zielort kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.
  • Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Flughafens.
  • Der Flughafen liegt in Brandenburg, nicht im Land Berlin.

Was es für Flüge ab Berlin gibt

Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Berlin und dem Zielort – nicht am Ticketpreis, nicht an der Fluggesellschaft und nicht an der Dauer der Verspätung.

Ab BER reicht die Spanne der häufig geflogenen Strecken von Paris mit 856 km bis Dubai mit 4.613 km. Das entspricht 250 € am unteren und 600 € am oberen Ende.

Beachten Sie die Obergrenze innerhalb der Europäischen Union: Bleiben Start und Ziel in der EU, sind es auch bei mehr als 1.500 km höchstens 400 €. Die 600 € kommen erst bei Strecken über 3.500 km mit einem Endpunkt außerhalb der EU in Betracht – von den hier aufgeführten Zielen trifft das auf 3 zu.

Welches Gericht für Flüge ab Berlin zuständig ist

Der Flughafen liegt außerhalb der Stadtgrenzen – zuständig ist deshalb nicht das Amtsgericht der namensgebenden Stadt, sondern das des tatsächlichen Standorts. Der Flughafen liegt in Brandenburg, nicht im Land Berlin.

Die Grundlage dafür liefert der Gerichtshof der Europäischen Union: Bei Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 kann der Reisende wahlweise am Abflugort oder am Ankunftsort klagen (Rechtssache C-204/08). Sie sind also nicht darauf angewiesen, das Unternehmen an seinem Sitz zu verklagen – auch dann nicht, wenn dieser im Ausland liegt.

Praktisch ist das der Grund, warum Fluggastrechteportale auch Fälle gegen Airlines außerhalb der EU annehmen: Der Gerichtsstand am Abflughafen Berlin bleibt eröffnet. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Streitwert; bei Beträgen bis 5.000 € ist es das Amtsgericht.

Punkt-zu-Punkt ab Berlin

Ab BER wird überwiegend direkt geflogen, nicht umgestiegen. Das vereinfacht die Anspruchsprüfung erheblich: Es gibt nur einen Flug, eine Ankunftszeit und ein ausführendes Unternehmen.

Die typischen Streitpunkte verschieben sich damit. Statt um Anschlüsse geht es um die Frage, ob die Verspätung drei Stunden erreicht hat und ob sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Beides lässt sich mit der Bordkarte, einem Foto der Anzeigetafel und dem Ablehnungsschreiben klären.

Weil viele Verbindungen ab Berlin von Gesellschaften mit engen Umlaufzeiten bedient werden, entstehen Verspätungen häufig im Tagesverlauf: Der erste Umlauf verzögert sich, und der Abendflug erreicht die Schwelle. Eine betriebliche Ursache entlastet die Airline nicht.

15 Fluggesellschaften ab Berlin – und was das ändert

Ab BER sind in unserem Vergleich 15 Fluggesellschaften erfasst, davon 4 mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.

Für den Hinflug ab Berlin spielt das keine Rolle: Startet der Flug in Deutschland, gilt die Verordnung für jedes ausführende Luftfahrtunternehmen – unabhängig davon, wo es seinen Sitz hat. Unterschiedlich wird es erst auf dem Rückweg. Fliegt ein EU-Carrier aus einem Drittstaat nach Berlin, ist auch dieser Flug erfasst; bei einem Unternehmen ohne EU-Sitz dagegen nicht.

Wer eine Hin- und Rückreise gebucht hat, sollte deshalb zuerst klären, welcher Abschnitt betroffen war und wer ihn tatsächlich durchgeführt hat. Auf der Bordkarte steht das ausführende Unternehmen – und nur gegen dieses richtet sich der Anspruch.

Entfernungen, Fristen und Zuständigkeit ab Berlin

Ab Berlin entscheidet die Entfernung über die Stufe, und die Spanne ist groß. Die kürzeste der hier gelisteten Verbindungen führt nach Paris (CDG) über rund 856 Kilometer und ergibt 250 Euro. Die längste führt nach Dubai (DXB) über etwa 4.613 Kilometer und ergibt 600 Euro. Von den aufgeführten Strecken fallen 3 zu 250 Euro, 4 zu 400 Euro, 1 zu 600 Euro.

Betreuung nach Artikel 9 beginnt früher als die Ausgleichszahlung und richtet sich ebenfalls nach der Entfernung: ab 2 Stunden auf der kurzen Strecke nach CDG, ab 4 Stunden auf der langen nach DXB. Verpflegung, zwei Nachrichten und bei Bedarf eine Übernachtung schuldet die Airline unabhängig davon, ob am Ende Geld nach Artikel 7 fließt.

Ab Berlin fliegen 15 der von uns erfassten Fluggesellschaften. Zuständig für eine Klage ist regelmäßig das Gericht am Abflugort oder am Sitz der Fluggesellschaft. Welches im Einzelfall gilt, hängt von der Buchung ab. Wichtig bleibt: Anspruchsgegner ist immer die ausführende Fluggesellschaft, nicht der Flughafenbetreiber.

Prüfen Sie Ihren Fall

Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.

Anspruch kostenlos prüfenLieber selbst fordern

So gehen Sie vor

  1. Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
  2. Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
  3. Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.

Was der EuGH entschieden hat

Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.

AktenzeichenVerfahrenKernaussage
C-402/07
ECLI:EU:C:2009:716
Sturgeon u. a.Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch.
C-11/11
ECLI:EU:C:2013:106
FolkertsMaßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete.
C-501/17
ECLI:EU:C:2019:288
GermanwingsEine Schraube auf der Startbahn, die einen Reifen beschädigt, gilt als außergewöhnlicher Umstand. Der Schaden entsteht außerhalb des Einflussbereichs.
C-159/18
ECLI:EU:C:2019:535
MoensKerosin auf der Startbahn, das nicht von der betroffenen Airline stammt, ist ein außergewöhnlicher Umstand.

Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.

Selbst fordern: der Weg bei Flughafen Berlin Brandenburg

Vier Stufen, in dieser Reihenfolge. Jede kostet nichts außer Zeit, und jede lässt sich auch später noch an ein Portal abgeben.

  1. Anspruch direkt anmelden

    Schreiben Sie zuerst die ausführende Fluggesellschaft an, nicht den Flughafen. Der Flughafenbetreiber ist für Ausgleichszahlungen nicht zuständig.

  2. Schlichtungsstelle söp einschalten

    Lehnt die Airline ab oder schweigt sie zwei Monate, prüft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr den Fall kostenlos und außergerichtlich: soep-online.de

  3. Luftfahrt-Bundesamt informieren

    Das LBA ist die nationale Durchsetzungsstelle. Es verschafft Ihnen kein Geld, verfolgt aber Verstöße und dokumentiert Ihren Fall: lba.de

Ein fertiges Schreiben für die erste Stufe finden Sie hier: Musterbrief ausfüllen

Quellen

Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.