Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung nach Flughafen
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung ab. Hier finden Sie die Beträge für die häufigsten Strecken ab deutschen Flughäfen.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Voraussetzungen
- Maßgeblich ist die Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen.
- Bei Abflug aus Deutschland gilt die Verordnung unabhängig von der Fluggesellschaft.
- Innerhalb der EU liegt die Obergrenze bei 400 € je Person.
- Die Ankunftszeit am Endziel entscheidet, nicht der Abflug.
Der Abflughafen entscheidet über die Anwendbarkeit
Für die Frage, ob die Verordnung greift, ist der Startort wichtiger als die Fluggesellschaft. Startet der Flug auf einem Flughafen in der Europäischen Union, gilt sie für jedes ausführende Unternehmen – auch für Airlines mit Sitz in Drittstaaten.
Daraus folgt eine praktische Regel: Ab jedem deutschen Flughafen sind Sie geschützt, gleichgültig mit wem Sie fliegen. Erst auf dem Rückweg kommt es auf den Sitz des Unternehmens an.
Auf den Seiten der einzelnen Flughäfen finden Sie die Beträge für die häufig geflogenen Strecken, die dort vertretenen Fluggesellschaften und die Frage, welches Gericht zuständig ist.
Warum der Gerichtsstand am Flughafen wichtig ist
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Reisende ihren Anspruch wahlweise am Abflugort oder am Ankunftsort einklagen können (Rechtssache C-204/08). Sie müssen also nicht dorthin, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.
Das ist der Grund, warum sich auch Ansprüche gegen Airlines aus Drittstaaten durchsetzen lassen: Für einen Flug ab Frankfurt bleibt der deutsche Gerichtsstand eröffnet, selbst wenn das Unternehmen in Dubai oder Istanbul sitzt.
Bei Beträgen bis 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig. Liegt der Flughafen außerhalb der namensgebenden Stadt – was in Deutschland häufig vorkommt –, ist nicht das Gericht der Stadt, sondern das des tatsächlichen Standorts zuständig.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-501/17 ECLI:EU:C:2019:288 | Germanwings | Eine Schraube auf der Startbahn, die einen Reifen beschädigt, gilt als außergewöhnlicher Umstand. Der Schaden entsteht außerhalb des Einflussbereichs. |
| C-159/18 ECLI:EU:C:2019:535 | Moens | Kerosin auf der Startbahn, das nicht von der betroffenen Airline stammt, ist ein außergewöhnlicher Umstand. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Häufige Fragen
Welche Flugentschädigung steht mir zu?
Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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