Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Flugverspätung oder Flugausfall? Bis zu 600 € Entschädigung
Bei Verspätung ab drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung sieht das EU-Recht eine Ausgleichszahlung vor – unabhängig vom Ticketpreis.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
- Vergleich kostenlos
- 6 Anbieter verglichen
- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.
Davon bleiben Ihnen
- EUflight400 €
- Fairplane390 €
- AirHelp390 €
- Flightright386 €
- EUclaim381 €
- Wir kaufen deinen Flug350 €
Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.
Portale im Vergleich
Provision, Mehrwertsteuer und feste Gebühren – umgerechnet auf den Betrag, der bei Ihnen ankommt.
Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.
Provisionen und Fristen stammen aus eigener Recherche und werden regelmäßig überprüft. Bewertungen werden ergänzt, sobald sie aus einer belegbaren Quelle vorliegen.
Voraussetzungen
- Der Flug startete in der EU oder wurde von einem EU-Carrier in die EU durchgeführt.
- Die Ankunft am Endziel verzögerte sich um mindestens drei Stunden.
- Die Ursache lag im Verantwortungsbereich der Airline.
- Der Vorfall liegt nicht länger als drei Jahre zurück.
Was dieser Vergleich anders rechnet
Fluggastrechteportale werben mit Prozentsätzen. Vergleichen lassen sich diese Zahlen nicht, weil sie unterschiedlich gemeint sind: Bei einem Teil der Anbieter ist die Mehrwertsteuer im Satz enthalten, bei anderen kommt sie mit 19 % obendrauf, und ein dritter erhebt zusätzlich eine feste Gebühr je Fall.
Aus 30 % zzgl. MwSt. werden effektiv 35,7 %. Aus 31 % inkl. MwSt. plus 33 € Pauschale werden bei einem Anspruch über 250 € rechnerisch über 44 %. Wer nach der beworbenen Zahl sortiert, sortiert falsch.
Deshalb rechnet diese Seite jede Angabe auf denselben Nenner um: auf den Betrag, der bei Ihnen ankommt. Sobald Sie Ihre Strecke eingeben, wird die Tabelle auf Ihre Stufe umgerechnet und neu sortiert – denn die Rangfolge ändert sich mit dem Betrag.
Wie die Beträge zustande kommen
Die Höhe der Ausgleichszahlung steht in Artikel 7 der Verordnung und hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Zielort:
- bis 1.500 km: 250 €
- über 1.500 km innerhalb der EU: 400 €
- 1.500 bis 3.500 km mit einem Punkt außerhalb der EU: 400 €
- über 3.500 km mit einem Punkt außerhalb der EU: 600 €
Der Rechner auf dieser Seite ermittelt die Entfernung aus den Koordinaten beider Flughäfen – dieselbe Großkreisformel, die auch Gerichte anwenden. Ticketpreis, Buchungsklasse und die Dauer der Verspätung über drei Stunden hinaus ändern am Betrag nichts.
Was wir nicht tun
- Wir geben keine rechtliche Einschätzung Ihres Einzelfalls ab. Diese Seite informiert über die Regeln und rechnet Beträge aus; ob ein Anspruch durchsetzbar ist, entscheidet der konkrete Sachverhalt.
- Wir erfinden keine Bewertungen. Wo keine belegbare Quelle vorliegt, steht ein Strich statt einer Note.
- Wir verschweigen nicht, dass es den kostenlosen Weg gibt. Sie können den Anspruch selbst bei der Airline anmelden und behalten dann den vollen Betrag.
Diese Seite finanziert sich über Provisionen der Anbieter. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, und die Rangfolge der Tabelle richtet sich nach der Nettoauszahlung – nicht danach, wer zahlt.
Warum Prozentsätze nichts über den besseren Anbieter sagen
Fluggastrechteportale werben mit Provisionen zwischen zwanzig und fünfunddreißig Prozent. Diese Zahlen sind untereinander nicht vergleichbar, weil hinter ihnen drei unterschiedliche Rechnungen stehen. Bei einem Teil der Anbieter ist die Mehrwertsteuer im Satz enthalten, bei anderen kommt sie mit neunzehn Prozent obendrauf. Und ein Anbieter verlangt zusätzlich eine feste Pauschale, die bei kleinen Beträgen stärker wiegt als bei großen.
Deshalb rechnen wir jede Angabe auf denselben Nenner um: auf den Betrag, der bei Ihnen ankommt. Diese Zahl ist vergleichbar, der Prozentsatz allein ist es nicht. Aus dreißig Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer werden effektiv 35,7 Prozent, aus einunddreißig Prozent inklusive Mehrwertsteuer plus 33 Euro Pauschale werden bei 250 Euro über vierundvierzig.
Sobald Sie oben Ihren Fall geprüft haben, sortiert sich die Tabelle auf Ihre Stufe um. Die Rangfolge ändert sich mit dem Betrag, und das ist kein Fehler, sondern das Ergebnis.
Was diese Seite nicht tut
Wir geben keine rechtliche Einschätzung Ihres Einzelfalls ab. Diese Seite informiert über die Regeln und rechnet Beträge aus; ob ein Anspruch durchsetzbar ist, entscheidet der konkrete Sachverhalt. Wir erfinden keine Bewertungen. Solange uns keine belegbare Quelle mit Datum vorliegt, bleibt das Feld leer, statt mit einer Zahl gefüllt zu werden, die niemand nachprüfen kann.
Wir verschweigen nicht, dass es den kostenlosen Weg gibt. Sie können den Anspruch selbst bei der Airline anmelden und behalten dann den vollen Betrag; eine fertige Vorlage dafür steht bereit. Portale lohnen sich, wenn Sie den Schriftverkehr nicht führen wollen oder die Airline bereits abgelehnt hat.
Und wir sortieren nicht nach unserer Vergütung. Die Reihenfolge folgt der Auszahlung. Sollte sich das je ändern, stünde es auf dieser Seite.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Was bekommt man bei 2 Stunden Flugverspätung?
Bei zwei Stunden gibt es keine Ausgleichszahlung: Die Schwelle liegt bei drei Stunden Ankunftsverspätung am Endziel. Leer gehen Sie trotzdem nicht aus. Auf Strecken bis 1.500 Kilometer beginnt ab zwei Stunden die Betreuungspflicht nach Artikel 9, also Verpflegung, zwei Nachrichten und bei Bedarf eine Übernachtung. Wird nichts angeboten, sind Ihre Belege erstattungsfähig.
Wann gibt es 600 Euro Entschädigung?
600 Euro werden fällig, wenn die Großkreisentfernung zwischen Abflug und Endziel mehr als 3.500 Kilometer beträgt und mindestens ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt. Innerhalb der EU bleibt es auch auf sehr langen Strecken bei 400 Euro. Kommen Sie mit einem Ersatzflug weniger als vier Stunden später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 den Betrag auf 300 Euro.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung bei Flugverspätung?
Die Höhe hängt allein an der Entfernung, nicht am Ticketpreis und nicht an der Dauer der Verspätung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt. Der Betrag gilt pro Person, auch für mitreisende Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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