Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
EU-Verordnung 261/2004 einfach erklärt
Wann die Verordnung gilt, welche Flüge erfasst sind und welche Summen Artikel 7 vorsieht.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Gilt für alle Abflüge von Flughäfen innerhalb der EU, unabhängig von der Airline.
- Gilt für Flüge in die EU nur, wenn ein EU-Carrier ausführt.
- Artikel 7 legt die Staffelung 250 / 400 / 600 € fest.
- Island, Norwegen und die Schweiz sind einbezogen.
Wie die Verordnung aufgebaut ist
Der Text ist kurz – 19 Artikel – und lässt sich in wenigen Minuten überfliegen. Für die Praxis sind fünf davon entscheidend:
- Artikel 3 regelt den Anwendungsbereich: welche Flüge erfasst sind
- Artikel 4 behandelt die Nichtbeförderung, Artikel 5 die Annullierung, Artikel 6 die Verspätung
- Artikel 7 nennt die Beträge: 250, 400 und 600 € nach Entfernung
- Artikel 8 gibt die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung
- Artikel 9 verpflichtet zur Betreuung
Die Entlastung der Airline steht in Artikel 5 Absatz 3 und ist der meistzitierte Satz des gesamten Textes: Bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, entfällt die Ausgleichszahlung.
Was im Text steht und was die Gerichte daraus gemacht haben
Wer die Verordnung liest, findet die Verspätungsentschädigung nicht. Artikel 6 nennt bei Verspätung nur Betreuung und, ab fünf Stunden, die Erstattung – kein Geld für die verlorene Zeit.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Lücke geschlossen: Wer sein Ziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreicht, steht denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Ebenso stammt aus der Rechtsprechung, dass die Ankunftszeit der Moment des Türöffnens ist, dass bei Umsteigeverbindungen das Endziel zählt und dass ein technischer Defekt regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand ist.
Für die Praxis heißt das: Der Verordnungstext allein beantwortet die meisten Fragen nicht. Wer sich auf ihn beruft, sollte die dazugehörige Entscheidung kennen – deshalb nennen wir auf diesen Seiten die Aktenzeichen.
Nach dem Brexit: zwei Regelwerke statt einem
Großbritannien hat die Verordnung bei seinem Austritt in nationales Recht überführt. Die Struktur ist dieselbe, die Beträge sind es nicht: Sie lauten auf Pfund und liegen bei 220, 350 und 520 GBP.
Welches Regime gilt, richtet sich nach Abflugort und Airline. Ein Flug von Frankfurt nach London fällt unter die EU-Verordnung, weil er in der EU startet. Ein Flug von London nach Frankfurt fällt unter das britische Recht – es sei denn, das ausführende Unternehmen hat seinen Sitz in der EU, dann greifen beide.
Der Rechner auf dieser Seite rechnet in Euro nach der EU-Verordnung. Für Flüge, die in Großbritannien starten, weist er darauf hin, dass ein eigenes Regime gilt.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-195/17 ECLI:EU:C:2018:258 | Krüsemann u. a. | Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Was ist die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004?
Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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