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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7

EU-Verordnung 261/2004 einfach erklärt

Daten geprüftStand Wie wir prüfen

Wann die Verordnung gilt, welche Flüge erfasst sind und welche Summen Artikel 7 vorsieht.

  • ab 3 Stunden Verspätung
  • Annullierung unter 14 Tagen
  • Nichtbeförderung
  • bis 3 Jahre rückwirkend

In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.

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Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

Was ist passiert?

Wurde die Annullierung 14 Tage oder länger vor Abflug mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen.

Wer freiwillig zurücktritt, vereinbart eine Gegenleistung und gibt den Anspruch aus Artikel 7 auf.

Kommt der Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 die Ausgleichszahlung.

Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU hängt es von der Airline ab, ob die Verordnung greift.

Freiwillig. Die Begründung ändert den Betrag nicht, aber sie zeigt, wie die Gerichte solche Fälle bisher gesehen haben.

Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

  • Vergleich kostenlos
  • 6 Anbieter verglichen
  • Stand: 31.07.2026

Ihr Fall nach Artikel 7

FRAJFKBeispielstrecke
bis 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
über 3.500 km600 €
01.5003.500darüber
Noch keine Angaben

Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.

Davon bleiben Ihnen

Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.

Portale im Vergleich

Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.

Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.

EUflightNettoauszahlung 1/6
Vergleich kostenlos28 %Sie erhalten 400 €von 600 €
FairplaneNettoauszahlung 2/6
Vergleich kostenlos24–35 %Sie erhalten 390–456 €von 600 €
AirHelpNettoauszahlung 3/6
Vergleich kostenlos35 %Sie erhalten 390 €von 600 €

Alle Konditionen im ausführlichen Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Gilt für alle Abflüge von Flughäfen innerhalb der EU, unabhängig von der Airline.
  • Gilt für Flüge in die EU nur, wenn ein EU-Carrier ausführt.
  • Artikel 7 legt die Staffelung 250 / 400 / 600 € fest.
  • Island, Norwegen und die Schweiz sind einbezogen.

Wie die Verordnung aufgebaut ist

Der Text ist kurz – 19 Artikel – und lässt sich in wenigen Minuten überfliegen. Für die Praxis sind fünf davon entscheidend:

  • Artikel 3 regelt den Anwendungsbereich: welche Flüge erfasst sind
  • Artikel 4 behandelt die Nichtbeförderung, Artikel 5 die Annullierung, Artikel 6 die Verspätung
  • Artikel 7 nennt die Beträge: 250, 400 und 600 € nach Entfernung
  • Artikel 8 gibt die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung
  • Artikel 9 verpflichtet zur Betreuung

Die Entlastung der Airline steht in Artikel 5 Absatz 3 und ist der meistzitierte Satz des gesamten Textes: Bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, entfällt die Ausgleichszahlung.

Was im Text steht und was die Gerichte daraus gemacht haben

Wer die Verordnung liest, findet die Verspätungsentschädigung nicht. Artikel 6 nennt bei Verspätung nur Betreuung und, ab fünf Stunden, die Erstattung – kein Geld für die verlorene Zeit.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Lücke geschlossen: Wer sein Ziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreicht, steht denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Ebenso stammt aus der Rechtsprechung, dass die Ankunftszeit der Moment des Türöffnens ist, dass bei Umsteigeverbindungen das Endziel zählt und dass ein technischer Defekt regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand ist.

Für die Praxis heißt das: Der Verordnungstext allein beantwortet die meisten Fragen nicht. Wer sich auf ihn beruft, sollte die dazugehörige Entscheidung kennen – deshalb nennen wir auf diesen Seiten die Aktenzeichen.

Nach dem Brexit: zwei Regelwerke statt einem

Großbritannien hat die Verordnung bei seinem Austritt in nationales Recht überführt. Die Struktur ist dieselbe, die Beträge sind es nicht: Sie lauten auf Pfund und liegen bei 220, 350 und 520 GBP.

Welches Regime gilt, richtet sich nach Abflugort und Airline. Ein Flug von Frankfurt nach London fällt unter die EU-Verordnung, weil er in der EU startet. Ein Flug von London nach Frankfurt fällt unter das britische Recht – es sei denn, das ausführende Unternehmen hat seinen Sitz in der EU, dann greifen beide.

Der Rechner auf dieser Seite rechnet in Euro nach der EU-Verordnung. Für Flüge, die in Großbritannien starten, weist er darauf hin, dass ein eigenes Regime gilt.

Prüfen Sie Ihren Fall

Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.

Anspruch kostenlos prüfenLieber selbst fordern

So gehen Sie vor

  1. Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
  2. Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
  3. Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.

Was der EuGH entschieden hat

Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.

AktenzeichenVerfahrenKernaussage
C-402/07
ECLI:EU:C:2009:716
Sturgeon u. a.Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch.
C-11/11
ECLI:EU:C:2013:106
FolkertsMaßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete.
C-549/07
ECLI:EU:C:2008:771
Wallentin-HermannEin technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft.
C-195/17
ECLI:EU:C:2018:258
Krüsemann u. a.Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.

Häufige Fragen

Was ist die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004?

Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.

Quellen

Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.