Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung bei Flugausfall und Annullierung
Neben der Ausgleichszahlung schuldet die Airline Ersatzbeförderung oder die volle Erstattung des Ticketpreises.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Voraussetzungen
- Die Annullierung wurde weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt.
- Es wurde kein gleichwertiger Ersatzflug in engem Zeitfenster angeboten.
- Die Ursache lag im Verantwortungsbereich der Airline.
- Erstattung des Ticketpreises und Ausgleichszahlung schließen sich nicht aus.
Die 14 Tage sind eine Ausschlussfrist
Ob nach einer Annullierung eine Ausgleichszahlung in Betracht kommt, entscheidet vor allem der Zeitpunkt der Mitteilung. Liegt sie mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflug, entfällt der Anspruch – unabhängig davon, wie ärgerlich die Umbuchung für Sie ist.
Gezählt wird ab dem Zugang bei Ihnen, nicht ab dem Versand. Wurde die Nachricht an ein Reisebüro oder ein Buchungsportal geschickt und dort nicht weitergeleitet, geht das zulasten der Airline: Sie muss beweisen, dass und wann Sie informiert wurden.
Bewahren Sie die E-Mail mit Zeitstempel auf. Bei Streit um zwei oder drei Tage ist sie das einzige Dokument, das die Frage beantwortet.
Erstattung, Ersatzflug, Ausgleichszahlung – drei getrennte Ansprüche
Nach einer Annullierung stehen Ihnen mehrere Dinge nebeneinander zu, die regelmäßig verwechselt werden:
- Sie wählen zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Diese Wahl ist Ihre, nicht die der Airline.
- Bis zur Ersatzverbindung schuldet die Airline Betreuung: Verpflegung, gegebenenfalls Hotel und Transfer.
- Davon unabhängig kommt die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 in Betracht.
Ein angebotener Gutschein ist ein Angebot, keine Erfüllung. Sie müssen ihn nicht annehmen, und selbst die Annahme eines Gutscheins über den Ticketpreis lässt den Ausgleichsanspruch nicht entfallen.
Wenn eine Ersatzverbindung angeboten wird
Bietet die Airline einen anderen Flug an, kann sie die Ausgleichszahlung unter engen Voraussetzungen um die Hälfte kürzen. Das setzt voraus, dass die Ersatzverbindung nicht wesentlich später am Ziel ankommt:
- höchstens 2 Stunden später bei Strecken bis 1.500 km
- höchstens 3 Stunden später bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und allen anderen bis 3.500 km
- höchstens 4 Stunden später bei allen übrigen Flügen
Verglichen wird die Ankunft, nicht der Abflug. Und die Kürzung ist eine Möglichkeit, keine Automatik: Die Airline muss die Ersatzbeförderung tatsächlich angeboten haben. Wer selbst umgebucht hat, weil nichts angeboten wurde, muss sich die Kürzung nicht entgegenhalten lassen.
Die vierzehn Tage sind eine harte Grenze
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c kennt keine Zwischentöne. Informiert die Airline mindestens vierzehn Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung, entfällt die Ausgleichszahlung vollständig. Erfahren Sie es einen Tag später, also dreizehn Tage vorher, besteht der Anspruch in voller Höhe.
Entscheidend ist der Zugang der Information bei Ihnen, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Airline sie versendet hat. Eine E-Mail im Spamordner zählt als zugegangen, ein Anruf auf einer nicht hinterlegten Nummer nicht. Prüfen Sie deshalb, wann die Nachricht bei Ihnen eintraf, und heben Sie sie auf.
Zwischen vierzehn und sieben Tagen sowie unter sieben Tagen gelten zusätzlich Vorgaben für die Ersatzbeförderung. Weichen die angebotenen Zeiten davon ab, bleibt der Anspruch trotz rechtzeitiger Information bestehen.
Ersatzflug, Erstattung oder beides
Bei einer Annullierung haben Sie nach Artikel 8 die Wahl. Entweder die Airline befördert Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Ziel, oder sie erstattet den Ticketpreis vollständig. Wer nicht mehr fliegen will, weil der Termin ohnehin verpasst ist, kann außerdem einen Rückflug zum ersten Abflugort verlangen.
Diese Wahl ist Ihre, nicht die der Airline. In der Praxis wird oft nur die Umbuchung angeboten und die Erstattung verschwiegen. Wer die Erstattung will, sollte sie ausdrücklich verlangen; sie ist innerhalb von sieben Tagen zu leisten, nicht als Gutschein, sondern in Geld.
Wichtig ist die Trennung: Die Erstattung des Ticketpreises ist etwas anderes als die Ausgleichszahlung nach Artikel 7. Beide bestehen nebeneinander. Wer sich den Flugpreis zurückzahlen lässt, verliert dadurch den Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht.
Wenn statt Annullierung ein anderer Flug angeboten wird
Nimmt die Airline Sie auf einen Ersatzflug mit, der nur wenig später ankommt, darf sie den Betrag nach Artikel 7 Absatz 2 halbieren. Maßgeblich ist, um wie viel die Ankunft des Ersatzflugs die ursprünglich geplante überschreitet: zwei Stunden bis 1.500 km, drei Stunden bei mittleren Strecken und vier Stunden auf Langstrecken außerhalb der EU.
Ein Beispiel. Ihr Flug von München nach Palma wird gestrichen, Sie kommen mit der nächsten Maschine eine Stunde vierzig später an. Dann bleiben von 250 Euro noch 125. Kommen Sie dagegen drei Stunden später an, wird der volle Satz fällig, weil die Zweistundengrenze überschritten ist.
Diese Rechnung übernimmt unser Rechner, sobald Sie angeben, wie viel später der Ersatzflug ankam. Ohne diese Angabe zeigen wir den vollen Betrag und weisen auf die mögliche Kürzung hin.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-195/17 ECLI:EU:C:2018:258 | Krüsemann u. a. | Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand. |
| C-159/18 ECLI:EU:C:2019:535 | Moens | Kerosin auf der Startbahn, das nicht von der betroffenen Airline stammt, ist ein außergewöhnlicher Umstand. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Häufige Fragen
Muss eine Fluggesellschaft für einen annullierten Flug eine Entschädigung leisten?
In der Regel ja, wenn die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde und kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Wird rechtzeitig ein gleichwertiger Ersatzflug in einem engen Zeitfenster angeboten, kann der Anspruch entfallen oder sich verringern.
Wie viel Geld bei Flugannullierung?
Die Höhe hängt allein an der Entfernung, nicht am Ticketpreis und nicht an der Dauer der Verspätung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt. Der Betrag gilt pro Person, auch für mitreisende Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Was steht mir zu, wenn der Flug annulliert wurde?
Sie haben ein Wahlrecht: entweder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder die volle Erstattung des Ticketpreises. Zusätzlich kommt eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € in Betracht. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn mein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wird?
Bei einer Annullierung haben Sie nach Artikel 8 die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und vollständiger Erstattung des Ticketpreises; die Erstattung ist binnen sieben Tagen in Geld zu leisten, nicht als Gutschein. Zusätzlich kommt die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 in Betracht, wenn die Information weniger als vierzehn Tage vor Abflug kam. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
Was ist meine Entschädigung, wenn mein Flug annulliert wurde?
Die Höhe richtet sich nach der Entfernung: 250 € bis 1.500 km, 400 € bis 3.500 km und 600 € darüber. Für Flüge innerhalb der EU gilt die Obergrenze von 400 €.
Welche Kosten werden bei Flugannullierung erstattet?
Erstattungsfähig sind der Ticketpreis für nicht angetretene Flugabschnitte sowie notwendige Mehrkosten während der Wartezeit: Verpflegung, Übernachtung und Transfer zum Hotel. Belege sollten aufbewahrt werden.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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