Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Methodik: so vergleichen wir
Ein Vergleich ist nur so viel wert wie seine Methode. Hier steht offen, was wir messen, wie wir rechnen und wann wir zuletzt geprüft haben.
Was wir vergleichen
Wir vergleichen Anbieter, die Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegenüber Fluggesellschaften durchsetzen. Aufgenommen wird ein Anbieter, wenn seine Konditionen auf der eigenen Website öffentlich nachprüfbar sind. Anbieter ohne überprüfbare Angaben nehmen wir nicht auf, auch dann nicht, wenn eine Partnerschaft bestünde.
Warum wir die Nettoauszahlung zeigen
Der Vergleich von Provisionsprozenten allein führt in die Irre. Bei einem Teil der Anbieter ist die Mehrwertsteuer bereits im Prozentsatz enthalten, bei anderen kommt sie mit 19 % obendrauf. Eine Provision von 30 % zzgl. MwSt. entspricht effektiv 35,7 %. Hinzu kommen bei manchen Anbietern feste Zusatzkosten.
Deshalb rechnen wir aus, was am Ende bei Ihnen ankommt. Diese Zahl ist vergleichbar, der Prozentsatz allein ist es nicht. Fällt die Provision in eine Spanne, zeigen wir die Spanne und sortieren nach dem ungünstigsten Fall. Dieser ist garantiert, der günstigste nicht.
Wie wir sortieren
Standardmäßig steht oben, wer Ihnen am meisten auszahlt. Sie können jederzeit auf Auszahlungsgeschwindigkeit oder Provisionshöhe umschalten. Die Höhe unserer eigenen Vergütung spielt für die Reihenfolge keine Rolle.
Woher die Daten stammen
Alle Angaben stammen von den Websites der Anbieter. Aktuell vergleichen wir 6 Anbieter, Stand der letzten Prüfung: 2026-07-31.
| Anbieter | Quelle | Geprüft am |
|---|---|---|
| Flightright | www.flightright.de | 2026-07-31 |
| Fairplane | www.fairplane.de | 2026-07-31 |
| EUflight | www.euflight.de | 2026-07-31 |
| EUclaim | www.euclaim.de | 2026-07-31 |
| AirHelp | www.airhelp.de | 2026-07-31 |
| Wir kaufen deinen Flug | www.wirkaufendeinenflug.de | 2026-07-31 |
Wie wir mit Rechtsprechung umgehen
Aktenzeichen erscheinen auf dieser Website erst, wenn wir die Entscheidung im Volltext nachgeschlagen haben. Quelle ist EUR-Lex, die amtliche Datenbank der Europäischen Union. Zu jedem Fall speichern wir Aktenzeichen, ECLI-Nummer, die Kernaussage und das Datum der Prüfung; ohne Quellenlink und Prüfdatum gibt unser System die Zeile nicht aus. Sekundärliteratur nutzen wir, um Entscheidungen zu finden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
Was wir bewusst nicht tun: Wir werten Entscheidungen nicht für Ihren Einzelfall aus. Ob ein Urteil auf Ihren Flug passt, hängt von Umständen ab, die nur im konkreten Fall geprüft werden können.
Wie der Rechner arbeitet
Die Entfernung ist die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen, berechnet nach der Haversine-Formel aus den Koordinaten des Datensatzes OurAirports. Maßgeblich sind Start und Endziel der Buchung, nicht der einzelne Flugabschnitt; so hat es der Gerichtshof in der Sache Folkerts entschieden.
Aus der Entfernung folgt die Stufe nach Artikel 7: bis 1.500 km 250 Euro, bis 3.500 km 400 Euro, darüber 600 Euro. Innerhalb der EU liegt die Obergrenze bei 400 Euro, unabhängig davon, wie weit der Flug tatsächlich ging. Kommt ein Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 den Betrag; die Grenzen liegen bei zwei, drei und vier Stunden je nach Entfernung. Für Flüge unter britischem Recht rechnen wir in Pfund nach den Sätzen der Civil Aviation Authority.
Der Rechner nennt den Betrag, der nach Artikel 7 in Betracht kommt. Eine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls trifft er nicht: insbesondere prüft er nicht, ob außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 3 vorliegen.
Korrekturen
Sind Angaben zu Ihrem Unternehmen veraltet oder falsch? Schreiben Sie uns an info@flugausgleich.de. Wir prüfen und korrigieren zeitnah.
Wir korrigieren offen. Inhaltliche Fehler bessern wir aus und vermerken das Datum der Änderung auf der betroffenen Seite. Reine Sprachkorrekturen halten wir nicht fest, weil das die Änderungsliste unbrauchbar machen würde. Jede Seite trägt oben das Datum, an dem wir sie zuletzt geprüft haben; ein Datum ohne echte Prüfung setzen wir nicht.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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