Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung nach Fluggesellschaft
Die Ansprüche richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Voraussetzungen
- Anspruchsgegner ist die ausführende Airline, nicht der Reiseveranstalter.
- Bei EU-Carriern gilt die Verordnung auch für Flüge aus Drittstaaten in die EU.
- Bei Nicht-EU-Carriern nur für Abflüge aus der EU.
- Der Ticketpreis ist für die Höhe der Ausgleichszahlung ohne Bedeutung.
Warum der Sitz der Airline über den Rückflug entscheidet
Die Verordnung gilt bei jedem Abflug aus der Europäischen Union – unabhängig davon, welches Unternehmen fliegt. Auf dem Rückweg ist das anders: Ein Flug aus einem Drittstaat in die EU ist nur erfasst, wenn das ausführende Unternehmen seinen Sitz in der EU hat.
Für eine Hin- und Rückreise heißt das: Bei einer Airline mit Sitz außerhalb der EU ist der Hinflug ab Deutschland geschützt, der Rückflug nicht. Bei einem EU-Carrier sind beide Richtungen erfasst. Island, Norwegen und die Schweiz werden dabei wie EU-Staaten behandelt.
Auf den Seiten der einzelnen Fluggesellschaften finden Sie diese Einordnung jeweils zusammen mit den typischen Strecken und den Beträgen, die dafür in Betracht kommen.
Gegen wen sich der Anspruch richtet
Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen – nicht zwingend das, bei dem Sie gebucht haben. Wird ein Flug im Codeshare durchgeführt, steht auf der Buchung ein anderer Name als auf der Bordkarte.
Maßgeblich ist die Bordkarte. Ein Anspruchsschreiben an den falschen Adressaten kostet Wochen und wird in der Regel kommentarlos zurückgewiesen.
Bei Umsteigeverbindungen mit mehreren Unternehmen richtet sich der Anspruch gegen das Unternehmen, auf dessen Abschnitt die Verzögerung entstanden ist. Notieren Sie deshalb beide Namen und beide Flugnummern.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
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Häufige Fragen
Welche Flugentschädigung steht mir zu?
Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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