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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7

Entschädigung nach Fluggesellschaft

Daten geprüftStand Wie wir prüfen

Die Ansprüche richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.

  • ab 3 Stunden Verspätung
  • Annullierung unter 14 Tagen
  • Nichtbeförderung
  • bis 3 Jahre rückwirkend

In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.

Anspruch prüfen

Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

Was ist passiert?

Wurde die Annullierung 14 Tage oder länger vor Abflug mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen.

Wer freiwillig zurücktritt, vereinbart eine Gegenleistung und gibt den Anspruch aus Artikel 7 auf.

Kommt der Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 die Ausgleichszahlung.

Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU hängt es von der Airline ab, ob die Verordnung greift.

Freiwillig. Die Begründung ändert den Betrag nicht, aber sie zeigt, wie die Gerichte solche Fälle bisher gesehen haben.

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  • Vergleich kostenlos
  • 6 Anbieter verglichen
  • Stand: 31.07.2026

Ihr Fall nach Artikel 7

FRAJFKBeispielstrecke
bis 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
über 3.500 km600 €
01.5003.500darüber
Noch keine Angaben

Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.

Davon bleiben Ihnen

Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.

Portale im Vergleich

Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.

Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.

EUflightNettoauszahlung 1/6
Vergleich kostenlos28 %Sie erhalten 400 €von 600 €
FairplaneNettoauszahlung 2/6
Vergleich kostenlos24–35 %Sie erhalten 390–456 €von 600 €
AirHelpNettoauszahlung 3/6
Vergleich kostenlos35 %Sie erhalten 390 €von 600 €

Alle Konditionen im ausführlichen Vergleich

Voraussetzungen

  • Anspruchsgegner ist die ausführende Airline, nicht der Reiseveranstalter.
  • Bei EU-Carriern gilt die Verordnung auch für Flüge aus Drittstaaten in die EU.
  • Bei Nicht-EU-Carriern nur für Abflüge aus der EU.
  • Der Ticketpreis ist für die Höhe der Ausgleichszahlung ohne Bedeutung.

Warum der Sitz der Airline über den Rückflug entscheidet

Die Verordnung gilt bei jedem Abflug aus der Europäischen Union – unabhängig davon, welches Unternehmen fliegt. Auf dem Rückweg ist das anders: Ein Flug aus einem Drittstaat in die EU ist nur erfasst, wenn das ausführende Unternehmen seinen Sitz in der EU hat.

Für eine Hin- und Rückreise heißt das: Bei einer Airline mit Sitz außerhalb der EU ist der Hinflug ab Deutschland geschützt, der Rückflug nicht. Bei einem EU-Carrier sind beide Richtungen erfasst. Island, Norwegen und die Schweiz werden dabei wie EU-Staaten behandelt.

Auf den Seiten der einzelnen Fluggesellschaften finden Sie diese Einordnung jeweils zusammen mit den typischen Strecken und den Beträgen, die dafür in Betracht kommen.

Gegen wen sich der Anspruch richtet

Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen – nicht zwingend das, bei dem Sie gebucht haben. Wird ein Flug im Codeshare durchgeführt, steht auf der Buchung ein anderer Name als auf der Bordkarte.

Maßgeblich ist die Bordkarte. Ein Anspruchsschreiben an den falschen Adressaten kostet Wochen und wird in der Regel kommentarlos zurückgewiesen.

Bei Umsteigeverbindungen mit mehreren Unternehmen richtet sich der Anspruch gegen das Unternehmen, auf dessen Abschnitt die Verzögerung entstanden ist. Notieren Sie deshalb beide Namen und beide Flugnummern.

Prüfen Sie Ihren Fall

Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.

Anspruch kostenlos prüfenLieber selbst fordern

So gehen Sie vor

  1. Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
  2. Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
  3. Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.

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Häufige Fragen

Welche Flugentschädigung steht mir zu?

Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.

Quellen

Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.