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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7

Fluggastrechte in der EU: Ihre Ansprüche im Überblick

Daten geprüftStand Wie wir prüfen

Verspätung, Annullierung, Überbuchung, Gepäck: welche Rechte Passagiere in der EU haben.

  • ab 3 Stunden Verspätung
  • Annullierung unter 14 Tagen
  • Nichtbeförderung
  • bis 3 Jahre rückwirkend

In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.

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Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

Was ist passiert?

Wurde die Annullierung 14 Tage oder länger vor Abflug mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen.

Wer freiwillig zurücktritt, vereinbart eine Gegenleistung und gibt den Anspruch aus Artikel 7 auf.

Kommt der Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 die Ausgleichszahlung.

Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU hängt es von der Airline ab, ob die Verordnung greift.

Freiwillig. Die Begründung ändert den Betrag nicht, aber sie zeigt, wie die Gerichte solche Fälle bisher gesehen haben.

Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

  • Vergleich kostenlos
  • 6 Anbieter verglichen
  • Stand: 31.07.2026

Ihr Fall nach Artikel 7

FRAJFKBeispielstrecke
bis 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
über 3.500 km600 €
01.5003.500darüber
Noch keine Angaben

Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.

Davon bleiben Ihnen

Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.

Portale im Vergleich

Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.

Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.

EUflightNettoauszahlung 1/6
Vergleich kostenlos28 %Sie erhalten 400 €von 600 €
FairplaneNettoauszahlung 2/6
Vergleich kostenlos24–35 %Sie erhalten 390–456 €von 600 €
AirHelpNettoauszahlung 3/6
Vergleich kostenlos35 %Sie erhalten 390 €von 600 €

Alle Konditionen im ausführlichen Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € bei Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung.
  • Betreuungsleistungen: Verpflegung, Kommunikation, bei Bedarf Hotel und Transfer.
  • Wahlrecht zwischen Ersatzbeförderung und voller Erstattung des Ticketpreises.
  • Ansprüche verjähren in Deutschland nach drei Jahren zum Jahresende.

Welche Rechte in welcher Reihenfolge greifen

Die Verordnung kennt drei Gruppen von Ansprüchen, die nacheinander und unabhängig voneinander entstehen. Wer sie auseinanderhält, verhandelt besser.

  • Betreuung nach Artikel 9: Verpflegung, Kommunikation, bei Bedarf Hotel. Sie greift ab zwei bis vier Stunden Wartezeit und kennt keine Ausnahme für außergewöhnliche Umstände.
  • Erstattung oder Ersatzbeförderung nach Artikel 8: Ihre Wahl, nicht die der Airline.
  • Ausgleichszahlung nach Artikel 7: 250, 400 oder 600 € je nach Entfernung. Sie entfällt, wenn sich die Airline erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände beruft.

Der häufigste Fehler besteht darin, das erste gegen das dritte zu tauschen: Wer am Schalter einen Gutschein annimmt, hat damit die Betreuung erhalten – nicht die Ausgleichszahlung.

Wann die Verordnung überhaupt gilt

Räumlich hängt die Anwendung an zwei Fragen: Wo startet der Flug, und wer führt ihn durch?

Startet der Flug auf einem Flughafen in der Europäischen Union, gilt die Verordnung immer – unabhängig vom Sitz der Airline. Startet er außerhalb der EU mit Ziel in der EU, gilt sie nur, wenn das ausführende Unternehmen seinen Sitz in der EU hat.

Diese Asymmetrie erklärt die meisten Ablehnungen. Der Hinflug von Frankfurt nach Dubai ist erfasst, der Rückflug mit derselben Airline nicht, wenn sie ihren Sitz außerhalb der EU hat. Island, Norwegen und die Schweiz werden dabei wie EU-Staaten behandelt; Großbritannien hat seit dem Austritt ein eigenes, inhaltlich ähnliches Regime.

Wogegen die Verordnung nicht hilft

Nicht jeder Ärger auf einer Flugreise ist von ihr erfasst. Außerhalb bleiben:

  • Gepäckschäden – dafür gilt das Montrealer Übereinkommen
  • Folgeschäden wie ein verpasster Anschlusstermin, ein nicht angetretenes Hotel oder entgangener Urlaub; solche Schäden sind nur unter engeren Voraussetzungen ersatzfähig
  • Pauschalreisen, soweit es um Reisemängel geht – dort greift das Reisevertragsrecht neben der Verordnung
  • Bahnreisen, für die eine eigene Verordnung gilt

Die Ausgleichszahlung wird auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet. Sie können also nicht beides voll nebeneinander verlangen, wohl aber die Differenz, wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher liegt und sich belegen lässt.

Prüfen Sie Ihren Fall

Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.

Anspruch kostenlos prüfenLieber selbst fordern

So gehen Sie vor

  1. Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
  2. Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
  3. Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.

Was der EuGH entschieden hat

Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.

AktenzeichenVerfahrenKernaussage
C-402/07
ECLI:EU:C:2009:716
Sturgeon u. a.Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch.
C-11/11
ECLI:EU:C:2013:106
FolkertsMaßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete.
C-549/07
ECLI:EU:C:2008:771
Wallentin-HermannEin technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft.
C-74/19
ECLI:EU:C:2020:460
Transportes Aéreos PortuguesesEin randalierender Fluggast entlastet die Airline, sofern sie nicht selbst zur Eskalation beigetragen hat und zumutbare Maßnahmen ergriff.

Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.

Häufige Fragen

Welche Ausgleichszahlung kann ich bei einer Flugreise verlangen?

Die Verordnung sieht 250 €, 400 € oder 600 € je Person vor – bei Verspätung ab drei Stunden, bei Annullierung und bei Nichtbeförderung. Die Beträge gelten unabhängig vom Ticketpreis und zusätzlich zu Erstattung oder Ersatzbeförderung.

Was ist die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004?

Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.

Quellen

Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.