Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Fluggastrechte in der EU: Ihre Ansprüche im Überblick
Verspätung, Annullierung, Überbuchung, Gepäck: welche Rechte Passagiere in der EU haben.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Das Wichtigste in Kürze
- Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € bei Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung.
- Betreuungsleistungen: Verpflegung, Kommunikation, bei Bedarf Hotel und Transfer.
- Wahlrecht zwischen Ersatzbeförderung und voller Erstattung des Ticketpreises.
- Ansprüche verjähren in Deutschland nach drei Jahren zum Jahresende.
Welche Rechte in welcher Reihenfolge greifen
Die Verordnung kennt drei Gruppen von Ansprüchen, die nacheinander und unabhängig voneinander entstehen. Wer sie auseinanderhält, verhandelt besser.
- Betreuung nach Artikel 9: Verpflegung, Kommunikation, bei Bedarf Hotel. Sie greift ab zwei bis vier Stunden Wartezeit und kennt keine Ausnahme für außergewöhnliche Umstände.
- Erstattung oder Ersatzbeförderung nach Artikel 8: Ihre Wahl, nicht die der Airline.
- Ausgleichszahlung nach Artikel 7: 250, 400 oder 600 € je nach Entfernung. Sie entfällt, wenn sich die Airline erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände beruft.
Der häufigste Fehler besteht darin, das erste gegen das dritte zu tauschen: Wer am Schalter einen Gutschein annimmt, hat damit die Betreuung erhalten – nicht die Ausgleichszahlung.
Wann die Verordnung überhaupt gilt
Räumlich hängt die Anwendung an zwei Fragen: Wo startet der Flug, und wer führt ihn durch?
Startet der Flug auf einem Flughafen in der Europäischen Union, gilt die Verordnung immer – unabhängig vom Sitz der Airline. Startet er außerhalb der EU mit Ziel in der EU, gilt sie nur, wenn das ausführende Unternehmen seinen Sitz in der EU hat.
Diese Asymmetrie erklärt die meisten Ablehnungen. Der Hinflug von Frankfurt nach Dubai ist erfasst, der Rückflug mit derselben Airline nicht, wenn sie ihren Sitz außerhalb der EU hat. Island, Norwegen und die Schweiz werden dabei wie EU-Staaten behandelt; Großbritannien hat seit dem Austritt ein eigenes, inhaltlich ähnliches Regime.
Wogegen die Verordnung nicht hilft
Nicht jeder Ärger auf einer Flugreise ist von ihr erfasst. Außerhalb bleiben:
- Gepäckschäden – dafür gilt das Montrealer Übereinkommen
- Folgeschäden wie ein verpasster Anschlusstermin, ein nicht angetretenes Hotel oder entgangener Urlaub; solche Schäden sind nur unter engeren Voraussetzungen ersatzfähig
- Pauschalreisen, soweit es um Reisemängel geht – dort greift das Reisevertragsrecht neben der Verordnung
- Bahnreisen, für die eine eigene Verordnung gilt
Die Ausgleichszahlung wird auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet. Sie können also nicht beides voll nebeneinander verlangen, wohl aber die Differenz, wenn Ihr tatsächlicher Schaden höher liegt und sich belegen lässt.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-74/19 ECLI:EU:C:2020:460 | Transportes Aéreos Portugueses | Ein randalierender Fluggast entlastet die Airline, sofern sie nicht selbst zur Eskalation beigetragen hat und zumutbare Maßnahmen ergriff. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Welche Ausgleichszahlung kann ich bei einer Flugreise verlangen?
Die Verordnung sieht 250 €, 400 € oder 600 € je Person vor – bei Verspätung ab drei Stunden, bei Annullierung und bei Nichtbeförderung. Die Beträge gelten unabhängig vom Ticketpreis und zusätzlich zu Erstattung oder Ersatzbeförderung.
Was ist die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004?
Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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