Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
EUflight im Test: Sofortauszahlung
EUflight kauft die Forderung an und zahlt in Tagen aus, statt das Verfahren gegen die Airline abzuwarten.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
- Vergleich kostenlos
- 6 Anbieter verglichen
- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.
Davon bleiben Ihnen
- EUflight400 €
- Fairplane390 €
- AirHelp390 €
- Flightright386 €
- EUclaim381 €
- Wir kaufen deinen Flug350 €
Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.
Portale im Vergleich
Provision, Mehrwertsteuer und feste Gebühren – umgerechnet auf den Betrag, der bei Ihnen ankommt.
Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.
Provisionen und Fristen stammen aus eigener Recherche und werden regelmäßig überprüft. Bewertungen werden ergänzt, sobald sie aus einer belegbaren Quelle vorliegen.
Bewertungskriterien
- Provision in Prozent der Ausgleichszahlung.
- Auszahlungsdauer bis zum Geldeingang.
- Vorgehen bei Ablehnung durch die Airline.
- Bewertungen unabhängiger Portale.
Was EUflight für den Vorschuss verlangt
EUflight kauft die Forderung an: Sie treten den Anspruch ab, bekommen den Betrag in 1–3 Tage ausgezahlt und haben mit dem weiteren Verfahren nichts mehr zu tun. Der Satz liegt bei 28 % zuzüglich Mehrwertsteuer, effektiv 33,3 %.
Netto bleiben damit bei 600 € zwischen 400,08 €. Wo Sie innerhalb dieser Spanne landen, entscheidet die Einschätzung des Falls: Je sicherer der Anspruch, desto näher am unteren Satz.
Die Spanne ist hier kein Nachteil, sondern die Logik des Modells. Wer eine Forderung kauft, bepreist ihr Risiko – ein pauschaler Satz für jeden Fall wäre für sichere Ansprüche zu teuer und für unsichere zu billig.
Der Vergleich mit dem Warten
Bei einem erfolgsbasierten Anbieter bleiben von 600 € rund 390,00 € übrig, bei EUflight 400,08 €. Die Differenz von 39,90 € ist der Preis dafür, das Geld sofort statt nach Wochen oder Monaten zu haben.
Umgerechnet auf eine Wartezeit von drei Monaten entspricht das einer erheblichen Rendite auf den vorgestreckten Betrag – deutlich mehr, als ein Kredit kosten würde. Wer die Wartezeit überbrücken kann, fährt mit dem Warten besser.
Umgekehrt ist der Preis klar beziffert und fällt nur an, wenn der Ankauf zustande kommt. Es gibt keine versteckte Position, keine Nachforderung und kein Prozesskostenrisiko.
Nach dem Verkauf gehört der Anspruch nicht mehr Ihnen
Der wichtigste Unterschied zum erfolgsbasierten Modell ist rechtlicher Natur. Bei einer Beauftragung bleiben Sie Inhaber der Forderung; der Anbieter setzt sie für Sie durch. Beim Ankauf wechselt die Forderung den Inhaber.
Praktisch heißt das: Sie können danach nicht mehr selbst mit der Airline verhandeln, und ein späteres besseres Angebot der Airline kommt Ihnen nicht mehr zugute. Zahlt die Airline am Ende die vollen 600 €, bleibt die Differenz beim Anbieter.
Das ist kein verstecktes Detail, sondern der Kern des Geschäfts – er wird nur selten so deutlich benannt. Prüfen Sie vor der Abtretung, ob Sie mit dieser Endgültigkeit einverstanden sind.
Was bei EUflight von welcher Stufe übrig bleibt
EUflight verlangt 28 Prozent Erfolgsprovision. Auf den Satz kommt die Mehrwertsteuer mit 19 Prozent obendrauf, effektiv sind es also 41,6 Prozent.
Umgerechnet auf die drei Stufen nach Artikel 7 bleibt davon:
- bei 250 Euro bleiben Ihnen 166,70 Euro
- bei 400 Euro bleiben Ihnen 266,72 Euro
- bei 600 Euro bleiben Ihnen 400,08 Euro
Diese Zahlen stammen von der Website des Anbieters, zuletzt geprüft am 27.07.2026. Ändern sich die Bedingungen, ändern wir die Tabelle und das Datum.
Wie schnell EUflight auszahlt
EUflight kauft die Forderung an und zahlt binnen 1–3 Tage aus. Sie bekommen das Geld, bevor die Airline überhaupt reagiert hat, tragen dafür aber den höheren Abschlag.
Der Unterschied zwischen beiden Modellen ist keine Frage von gut und schlecht, sondern von Geduld. Wer das Geld sofort braucht, zahlt dafür. Wer warten kann, behält mehr.
Beachten Sie außerdem, ob der Anspruch abgetreten oder nur eine Vollmacht erteilt wird. Ein abgetretener Anspruch lässt sich nicht mehr selbst geltend machen, auch dann nicht, wenn der Anbieter untätig bleibt.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Gut zu wissen
| Provision | 28 % |
|---|---|
| MwSt. | zzgl. MwSt. |
| Zusatzkosten | – |
| Auszahlung | 1–3 Tage |
| Sie erhalten (600 €) | 400,08 € |
Provision von der Website des Anbieters übernommen, Stand 27.07.2026.
Häufige Fragen
Ist EUflight kostenlos?
EUflight arbeitet auf Erfolgsbasis: Ohne Auszahlung fällt nichts an. Im Erfolgsfall werden 28 bis 35 Prozent einbehalten, zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Von 600 Euro bleiben Ihnen damit 350,1 bis 400,08 Euro, von 250 Euro 145,88 bis 166,7 Euro. Die Angaben stammen von der Website des Anbieters, zuletzt geprüft am 27.07.2026.
Welches ist das beste Fluggastrechte-Portal?
Eine allgemein beste Wahl gibt es nicht, weil die Reihenfolge vom Betrag abhängt. Feste Gebühren wiegen bei 250 Euro deutlich schwerer als bei 600 Euro, und ob die Mehrwertsteuer im Satz enthalten ist, verschiebt das Ergebnis um bis zu 19 Prozent. Bei EUflight bleiben von 600 Euro 350,1 bis 400,08 Euro. Unsere Tabelle sortiert nach der Auszahlung und rechnet sich auf Ihren Betrag um, sobald Sie oben geprüft haben.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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