Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung bei Flugverspätung
Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel, nicht der Abflug. Wer mit drei Stunden Verspätung landet, hat in der Regel Anspruch.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
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Voraussetzungen
- Die Ankunft am Endziel verzögerte sich um mindestens drei Stunden.
- Der Flug startete in der EU oder wurde von einem EU-Carrier durchgeführt.
- Kein außergewöhnlicher Umstand wie Unwetter oder Lotsenstreik.
- Bei zwei Stunden Verspätung besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Warum es überhaupt Geld für Verspätung gibt
Im Text der Verordnung 261/2004 steht keine Ausgleichszahlung für verspätete Flüge. Artikel 7 nennt Beträge für Annullierung und Nichtbeförderung; die Verspätung ist in Artikel 6 geregelt, und dort geht es um Betreuung, nicht um Geld.
Geändert hat das der Gerichtshof der Europäischen Union 2009. Er entschied, dass Reisende, die ihr Ziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreichen, denen gleichstehen, deren Flug annulliert wurde – der Schaden ist derselbe, also muss auch die Rechtsfolge dieselbe sein. Seitdem ist die Verspätungsentschädigung geltendes Recht, obwohl sie im Verordnungstext nicht auftaucht.
Für Sie hat das eine praktische Folge: Wer bei der Airline anruft und nach der Regelung im Verordnungstext fragt, bekommt eine korrekte, aber unvollständige Antwort. Der Anspruch folgt aus der Rechtsprechung, nicht aus dem Wortlaut.
Die Verspätung wird am Ziel gemessen, nicht am Start
Ein verspäteter Abflug allein löst nichts aus. Maßgeblich ist ausschließlich, wann Sie am Endziel angekommen sind. Startet die Maschine zwei Stunden zu spät, holt aber unterwegs Zeit auf und landet mit 2 Stunden 40 Minuten, entsteht kein Anspruch.
Umgekehrt zählt bei einer durchgehenden Buchung mit Umstieg nur die Ankunft am letzten Ziel. Eine Verzögerung von 30 Minuten auf dem Zubringer kann zu einem Anspruch führen, wenn dadurch der Anschluss wegfällt und die Ersatzverbindung Stunden später ankommt.
Der Ankunftszeitpunkt ist dabei nicht das Aufsetzen der Maschine. Der Gerichtshof stellt auf den Moment ab, in dem mindestens eine Tür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen. An großen Drehkreuzen liegen dazwischen regelmäßig 15 bis 20 Minuten – genug, um einen Grenzfall zu entscheiden.
Was Sie schon während der Wartezeit verlangen können
Die Betreuungsleistungen nach Artikel 9 greifen unabhängig davon, ob am Ende eine Ausgleichszahlung fällig wird. Sie setzen früher ein und richten sich nach der Entfernung:
- ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und allen anderen bis 3.500 km
- ab 4 Stunden bei allen übrigen Flügen
Geschuldet sind Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails und, bei einer Verschiebung auf den nächsten Tag, Übernachtung samt Transfer. Wird nichts angeboten, versorgen Sie sich selbst und reichen die Belege ein – dieser Anspruch besteht neben der Ausgleichszahlung und wird nicht damit verrechnet.
Wie Sie die Ankunftszeit belegen
Die Airline rechnet gern mit der Landung, das Gesetz rechnet mit dem Moment, in dem die erste Tür geöffnet wird. Zwischen Aufsetzen und Türöffnung liegen an großen Drehkreuzen wie Frankfurt oder München regelmäßig fünfzehn bis zwanzig Minuten, an schlechten Tagen mehr. Genau in dieser Spanne entscheiden sich Fälle, die bei zwei Stunden fünfzig Minuten oder drei Stunden zehn Minuten liegen.
Sichern Sie deshalb, was Sie ohne Aufwand sichern können. Ein Foto der Anzeigetafel mit Uhrzeit, der Bordkarte und der Benachrichtigung der Airline in der App genügt. Flugverfolgungsdienste speichern die tatsächlichen Zeiten oft nur wenige Wochen; wer erst nach einem halben Jahr sucht, findet dort nichts mehr.
Nützlich ist außerdem alles, was die Wartezeit dokumentiert: Belege für Essen, Getränke und Übernachtung. Diese Kosten fallen nicht unter die Ausgleichszahlung, sondern unter Artikel 9, und werden getrennt erstattet.
Warum manchmal nur die Hälfte ausgezahlt wird
Ein Punkt, den viele Portale unterschlagen: Artikel 7 Absatz 2 erlaubt der Airline, die Ausgleichszahlung zu halbieren, wenn Sie mit einem Ersatzflug nur wenig später ankommen. Die Grenzen richten sich nach der Entfernung und liegen bei zwei Stunden bis 1.500 km, drei Stunden bei mittleren Strecken und vier Stunden auf Langstrecken außerhalb der EU.
Praktisch trifft das vor allem Langstrecken. Wer von Frankfurt nach New York fliegt und drei Stunden zwanzig Minuten zu spät ankommt, hat einen Anspruch, aber auf 300 Euro und nicht auf 600. Erst ab vier Stunden wird der volle Satz fällig. Auf innereuropäischen Strecken spielt die Regel bei reinen Verspätungen keine Rolle, weil die Dreistundengrenze ohnehin höher liegt als die Kürzungsgrenze.
Unser Rechner berücksichtigt das. Wenn Ihnen ein Portal ohne Rückfrage nach der genauen Ankunftszeit den vollen Betrag verspricht, ist Vorsicht angebracht.
Was der Ticketpreis damit zu tun hat
Nichts. Die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 hängt allein an der Entfernung, nicht am gezahlten Preis. Ein Ticket für 39 Euro auf einer Strecke unter 1.500 Kilometern bringt dieselben 250 Euro wie ein Ticket für 390 Euro auf derselben Strecke.
Das führt zu einer Situation, die Fluggesellschaften ungern erklären: Bei Billigtarifen übersteigt die Ausgleichszahlung den Ticketpreis regelmäßig um ein Vielfaches. Der Anspruch besteht trotzdem, und er besteht auch dann, wenn Sie mit Meilen geflogen sind oder das Ticket im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.
Umgekehrt gilt: Wer freiwillig auf seinen Platz verzichtet und dafür einen Gutschein annimmt, gibt den Anspruch in aller Regel auf. Lassen Sie sich am Schalter nichts unterschreiben, bevor Sie wissen, was Ihnen nach der Verordnung zusteht.
Selbst fordern oder ein Portal beauftragen
Beides führt zum Ziel, kostet aber Unterschiedliches. Wer selbst schreibt, behält den vollen Betrag und investiert eine halbe Stunde plus die Geduld für eine mögliche zweite Runde. Wer abgibt, zahlt zwischen zwanzig und fünfunddreißig Prozent, hat dafür aber weder Schriftverkehr noch Prozessrisiko.
Die Rechnung ist einfach. Bei 600 Euro liegen zwischen dem besten und dem teuersten Anbieter rund 100 Euro Unterschied, und zwischen Selbstforderung und Portal je nach Anbieter zwischen 120 und 210 Euro. Wer den ersten Brief selbst schreibt und erst bei Ablehnung abgibt, verliert dabei nichts: Die Frist von drei Jahren lässt genug Raum für beide Schritte.
Unser Rat in einem Satz: Erst selbst fordern, bei Ablehnung oder Schweigen vergleichen und dann abgeben. Umgekehrt geht es nicht, denn ein abgetretener Anspruch lässt sich nicht mehr selbst geltend machen.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-257/14 ECLI:EU:C:2015:618 | van der Lans | Auch ein unerwarteter Defekt entlastet nicht, selbst wenn alle Wartungsintervalle eingehalten wurden. Das Ausfallrisiko trägt die Airline. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Häufige Fragen
Wann muss die Airline Entschädigung zahlen?
Eine Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn Sie das Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreichen und die Ursache im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt. Maßgeblich ist die Ankunft, nicht der Abflug. Bei außergewöhnlichen Umständen – etwa Unwetter oder Streik der Fluglotsen – entfällt der Anspruch; die Beweislast dafür trägt die Airline.
Wie hoch ist die Entschädigung pro Person bei Flugverspätung?
Artikel 7 der Verordnung sieht 250 €, 400 € oder 600 € je Person vor. Entscheidend ist die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Zielort: bis 1.500 km sind es 250 €, bis 3.500 km 400 €, darüber 600 €. Innerhalb der EU liegt die Obergrenze bei 400 €, unabhängig von der Entfernung. Der Ticketpreis spielt keine Rolle.
Wie viel Geld bei 3 Stunden Verspätung?
Ab drei Stunden Verspätung am Endziel gelten dieselben Beträge wie bei einer Annullierung: 250 bis 600 € je nach Entfernung. Die Drei-Stunden-Schwelle geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück, der verspätete Passagiere annullierten gleichgestellt hat.
Was bekommt man bei zwei Stunden Flugverspätung?
Bei zwei Stunden besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung – die Schwelle liegt bei drei Stunden. Unabhängig davon schuldet die Airline aber Betreuungsleistungen: bei Kurzstrecken ab zwei Stunden Wartezeit Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeit, bei längeren Wartezeiten auch Hotel und Transfer.
Welche Ausgleichszahlungen gibt es bei einer Flugverspätung?
Es gibt drei Stufen: 250 €, 400 € und 600 €. Daneben können weitere Ansprüche bestehen – etwa auf Erstattung notwendiger Mehrkosten. Die Ausgleichszahlung ist davon unabhängig und wird nicht mit dem Ticketpreis verrechnet.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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