Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Die Airline zahlt nicht: was jetzt zu tun ist
Eine Ablehnung ist eine Behauptung, kein Urteil. Für außergewöhnliche Umstände trägt die Airline die Beweislast.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Wenn keine Reaktion kommt
- Die Ablehnung nennt keinen konkreten Umstand
- Es fehlt der Nachweis der ergriffenen zumutbaren Maßnahmen
- Als Grund wird ein technischer Defekt genannt
- Als Grund wird ein Streik des eigenen Personals genannt
Eine Ablehnung ist eine Behauptung
Beruft sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 3, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Sie muss den Umstand konkret benennen und zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Ein Satz wie technische Gründe genügt dafür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht.
Fragen Sie deshalb nach. Verlangen Sie die konkrete Ursache, den Nachweis und die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen. In vielen Fällen endet die Auseinandersetzung an dieser Stelle zu Ihren Gunsten, weil die Angaben nicht geliefert werden.
Häufige Ablehnungsgründe, die nach der Rechtsprechung nicht tragen: technischer Defekt, Streik des eigenen Personals, verspätete Bereitstellung des Flugzeugs durch einen vorherigen Umlauf.
Wenn gar keine Antwort kommt
Schweigen ist rechtlich keine Ablehnung, praktisch aber dasselbe Problem. Schreiben Sie einmal nach, mit Verweis auf das erste Schreiben und einer neuen Frist von zehn Tagen. Danach lohnt kein weiteres Warten.
Ab diesem Punkt stehen drei Wege offen. Die Schlichtungsstelle söp prüft kostenlos und außergerichtlich und hemmt währenddessen die Verjährung. Das Luftfahrt-Bundesamt verfolgt Verstöße und dokumentiert Ihren Fall. Und die Portale aus unserem Vergleich übernehmen die Sache gegen Erfolgsprovision samt Kosten- und Prozessrisiko.
Zeitlich sind Sie nicht im Zugzwang: Der Anspruch verjährt erst drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-257/14 ECLI:EU:C:2015:618 | van der Lans | Auch ein unerwarteter Defekt entlastet nicht, selbst wenn alle Wartungsintervalle eingehalten wurden. Das Ausfallrisiko trägt die Airline. |
| C-195/17 ECLI:EU:C:2018:258 | Krüsemann u. a. | Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
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