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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7

Die Airline zahlt nicht: was jetzt zu tun ist

Daten geprüftStand Wie wir prüfen

Eine Ablehnung ist eine Behauptung, kein Urteil. Für außergewöhnliche Umstände trägt die Airline die Beweislast.

  • ab 3 Stunden Verspätung
  • Annullierung unter 14 Tagen
  • Nichtbeförderung
  • bis 3 Jahre rückwirkend

In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.

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Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

Was ist passiert?

Wurde die Annullierung 14 Tage oder länger vor Abflug mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen.

Wer freiwillig zurücktritt, vereinbart eine Gegenleistung und gibt den Anspruch aus Artikel 7 auf.

Kommt der Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 die Ausgleichszahlung.

Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU hängt es von der Airline ab, ob die Verordnung greift.

Freiwillig. Die Begründung ändert den Betrag nicht, aber sie zeigt, wie die Gerichte solche Fälle bisher gesehen haben.

Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

  • Vergleich kostenlos
  • 6 Anbieter verglichen
  • Stand: 31.07.2026

Ihr Fall nach Artikel 7

FRAJFKBeispielstrecke
bis 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
über 3.500 km600 €
01.5003.500darüber
Noch keine Angaben

Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.

Davon bleiben Ihnen

Werte für 600 €. Nach Ihrer Prüfung rechnen wir auf Ihren Betrag um.

Portale im Vergleich

Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.

Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.

EUflightNettoauszahlung 1/6
Vergleich kostenlos28 %Sie erhalten 400 €von 600 €
FairplaneNettoauszahlung 2/6
Vergleich kostenlos24–35 %Sie erhalten 390–456 €von 600 €
AirHelpNettoauszahlung 3/6
Vergleich kostenlos35 %Sie erhalten 390 €von 600 €

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Wenn keine Reaktion kommt

  • Die Ablehnung nennt keinen konkreten Umstand
  • Es fehlt der Nachweis der ergriffenen zumutbaren Maßnahmen
  • Als Grund wird ein technischer Defekt genannt
  • Als Grund wird ein Streik des eigenen Personals genannt

Eine Ablehnung ist eine Behauptung

Beruft sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 3, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Sie muss den Umstand konkret benennen und zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Ein Satz wie technische Gründe genügt dafür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht.

Fragen Sie deshalb nach. Verlangen Sie die konkrete Ursache, den Nachweis und die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen. In vielen Fällen endet die Auseinandersetzung an dieser Stelle zu Ihren Gunsten, weil die Angaben nicht geliefert werden.

Häufige Ablehnungsgründe, die nach der Rechtsprechung nicht tragen: technischer Defekt, Streik des eigenen Personals, verspätete Bereitstellung des Flugzeugs durch einen vorherigen Umlauf.

Wenn gar keine Antwort kommt

Schweigen ist rechtlich keine Ablehnung, praktisch aber dasselbe Problem. Schreiben Sie einmal nach, mit Verweis auf das erste Schreiben und einer neuen Frist von zehn Tagen. Danach lohnt kein weiteres Warten.

Ab diesem Punkt stehen drei Wege offen. Die Schlichtungsstelle söp prüft kostenlos und außergerichtlich und hemmt währenddessen die Verjährung. Das Luftfahrt-Bundesamt verfolgt Verstöße und dokumentiert Ihren Fall. Und die Portale aus unserem Vergleich übernehmen die Sache gegen Erfolgsprovision samt Kosten- und Prozessrisiko.

Zeitlich sind Sie nicht im Zugzwang: Der Anspruch verjährt erst drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand.

Prüfen Sie Ihren Fall

Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.

Anspruch prüfenLieber selbst fordern

Was der EuGH entschieden hat

Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.

AktenzeichenVerfahrenKernaussage
C-549/07
ECLI:EU:C:2008:771
Wallentin-HermannEin technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft.
C-257/14
ECLI:EU:C:2015:618
van der LansAuch ein unerwarteter Defekt entlastet nicht, selbst wenn alle Wartungsintervalle eingehalten wurden. Das Ausfallrisiko trägt die Airline.
C-195/17
ECLI:EU:C:2018:258
Krüsemann u. a.Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.

Quellen

Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.