Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigungsrechner nach Artikel 7
Der Rechner nutzt die Staffelung aus Artikel 7 der Verordnung 261/2004.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
- Vergleich kostenlos
- 6 Anbieter verglichen
- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
Wie die Entfernung den Betrag bestimmt
Ziehen Sie den Regler, um zu sehen, welche Stufe nach Artikel 7 für welche Entfernung gilt. Maßgeblich ist die Luftlinie zwischen Abflug- und Zielflughafen, nicht die tatsächlich geflogene Strecke.
Portale im Vergleich
Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.
Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.
Voraussetzungen
- Bis 1.500 km: 250 €.
- 1.500 bis 3.500 km: 400 €.
- Über 3.500 km außerhalb der EU: 600 €.
- Maßgeblich ist die Großkreisentfernung zwischen Start und Endziel.
Wie der Rechner die Entfernung ermittelt
Grundlage ist die Großkreisentfernung – die kürzeste Verbindung zweier Punkte auf der Erdkugel. Sie ist nicht dasselbe wie die tatsächlich geflogene Strecke, die durch Luftstraßen, Wetter und Sperrgebiete länger ausfällt.
Der Rechner arbeitet mit den Koordinaten von über 1.300 Flughäfen und berechnet den Abstand nach der Haversine-Formel bei einem mittleren Erdradius von 6.371 km. Abweichungen von wenigen Kilometern gegenüber anderen Rechnern erklären sich aus einem abweichenden Erdradius und sind für die Einstufung ohne Bedeutung – die Schwellen liegen bei 1.500 und 3.500 km, und dort entscheiden keine Rundungen.
Bei Umsteigeverbindungen wird nicht addiert: Maßgeblich ist die direkte Entfernung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel.
Was der Rechner nicht beantworten kann
Er nennt den Betrag, der nach Artikel 7 für Ihre Strecke in Betracht kommt. Nicht beantworten kann er die Frage, ob die Airline sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände beruft – das hängt vom Grund der Störung ab und ist eine Frage des Einzelfalls.
Ebenfalls außerhalb der Berechnung liegen: Gepäckschäden, Folgeschäden wie ein verpasster Termin und Ansprüche aus einer Pauschalreise. Für Flüge, die in Großbritannien starten, gilt seit dem Austritt ein eigenes Regime mit Beträgen in Pfund.
Das Ergebnis ist damit eine Auskunft über die Rechtslage, keine Zusage. Es ersetzt keine Prüfung Ihres Falls und keine Rechtsberatung.
Warum die Luftlinie zählt und nicht die geflogene Strecke
Die Verordnung spricht von der Entfernung zwischen Abflugort und letztem Zielort. Gemeint ist die Großkreisentfernung, also die kürzeste Verbindung auf der Erdkugel, nicht die tatsächlich geflogene Route. Umwege wegen Wetter, Luftraumsperrungen oder Warteschleifen bleiben außer Betracht.
Praktisch bedeutet das: Ein Flug von Frankfurt nach Barcelona misst 1.093 Kilometer, unabhängig davon, ob die Maschine über Lyon oder über Marseille geführt wurde. Die Stufe steht damit fest, bevor der Flug überhaupt gestartet ist.
Bei Umsteigeverbindungen in einer Buchung zählen Startpunkt und Endziel, nicht die einzelnen Abschnitte. Wer über Zürich nach Athen fliegt, rechnet Frankfurt gegen Athen, nicht Frankfurt gegen Zürich. Der Gerichtshof hat das in der Sache Folkerts festgehalten.
Die Obergrenze von 400 Euro innerhalb der EU
Ein Punkt, der regelmäßig zu überhöhten Erwartungen führt. Innerhalb der Europäischen Union liegt die Ausgleichszahlung bei 400 Euro, sobald die Entfernung 1.500 Kilometer übersteigt. Nach oben gibt es keine weitere Stufe, egal wie weit der Flug geht.
Ein Flug von Helsinki nach Lissabon misst über 3.500 Kilometer und bringt trotzdem 400 Euro, weil beide Flughäfen in der EU liegen. Ein Flug von Frankfurt nach Dubai bringt 600 Euro, obwohl er nur wenig weiter ist, weil ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Diese Regel steht in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und wird von vielen Rechnern falsch dargestellt. Wer Ihnen für eine innereuropäische Strecke 600 Euro verspricht, rechnet nicht nach der Verordnung.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung pro Person bei einer Flugverspätung?
Die Höhe hängt allein an der Entfernung, nicht am Ticketpreis und nicht an der Dauer der Verspätung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt. Der Betrag gilt pro Person, auch für mitreisende Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Wie viel Entschädigung erhält man, wenn sich der Flug um 4 Stunden verspätet?
Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die ausführende Fluggesellschaft, nicht das Reisebüro, nicht das Buchungsportal und nicht der Flughafenbetreiber. Das gilt auch bei einer Pauschalreise: Für Reisemängel haftet der Veranstalter, für die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 die Airline. Steht auf der Bordkarte ein anderes Kürzel, hat ein anderes Unternehmen den Flug durchgeführt und ist zuständig.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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