Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Flugverspätung ab 3 Stunden: Ihre Entschädigung
Drei Stunden sind die Schwelle der Verordnung 261/2004 – gemessen an der Ankunft am Endziel.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Voraussetzungen
- Die Ankunft am Endziel verzögerte sich um 3 Stunden oder mehr.
- Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz, nicht nach der Dauer der Verspätung.
- Der Ticketpreis hat keinen Einfluss auf die Ausgleichszahlung.
- Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt der Anspruch.
Warum ausgerechnet drei Stunden
Die Grenze steht nicht in der Verordnung. Sie stammt aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2009, mit der verspätete Reisende jenen gleichgestellt wurden, deren Flug annulliert wurde.
Die Begründung ist der Zeitverlust: Wer drei Stunden oder mehr später ankommt, erleidet denselben Nachteil wie jemand, dessen Flug gestrichen und der umgebucht wurde. Weil die Verordnung diesen Fall mit einer festen Zahlung ausgleicht, muss sie das im Verspätungsfall ebenso tun.
Für Sie bedeutet das: Auf den Wortlaut der Verordnung zu verweisen, hilft hier nicht weiter. Der Anspruch folgt aus der Rechtsprechung – und genau darauf sollte sich ein Anspruchsschreiben stützen.
Grenzfälle: wenn es auf Minuten ankommt
Bei zwei Stunden fünfzig Minuten laut Anzeigetafel lohnt der zweite Blick. Maßgeblich ist nicht die Landung, sondern der Moment, in dem mindestens eine Tür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen.
Zwischen Aufsetzen und Türöffnung liegen an großen Flughäfen regelmäßig 15 bis 20 Minuten – Rollzeit, Warten auf die Parkposition, Andocken der Fluggastbrücke. Diese Spanne entscheidet Fälle, die auf dem Papier knapp unter der Schwelle liegen.
Belegen lässt sie sich über die tatsächlichen Ankunftsdaten des Flughafens, ein Foto der Uhrzeit beim Ausstieg oder eine Bestätigung am Servicecounter. Wer diese Angaben nicht hat, sollte den Anspruch trotzdem anmelden – die Airline verfügt über die Daten und muss sie im Streitfall vorlegen.
Was bei genau drei Stunden gilt
Der Anspruch entsteht ab drei Stunden. Eine Ankunft mit exakt zwei Stunden und 59 Minuten reicht nicht, drei Stunden und eine Minute reichen.
Da die Airline die Ankunftszeit selbst dokumentiert und der Wert auf Minuten genau erhoben wird, sind solche Fälle häufiger, als man vermutet. Sie enden nicht selten damit, dass die von der Airline genannte Zeit von der tatsächlichen abweicht.
Melden Sie den Anspruch in diesen Fällen an und fordern Sie die dokumentierte Ankunftszeit ausdrücklich an. Wird sie nicht vorgelegt, ist das im Verfahren ein gewichtiges Argument.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Wie viel Geld bei 3 Stunden Verspätung?
Die Höhe hängt allein an der Entfernung, nicht am Ticketpreis und nicht an der Dauer der Verspätung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt. Der Betrag gilt pro Person, auch für mitreisende Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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