Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Flugverspätung ab Nürnberg: Entschädigung
Ab Flughafen Nürnberg gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für jeden Abflug – unabhängig davon, bei welcher Fluggesellschaft Sie gebucht haben.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
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Beträge für Ihre Strecke
Die Entfernung ist die Großkreisentfernung zwischen den Flughäfen. Die Beträge gelten je Person und unabhängig vom Ticketpreis.
| Strecke | Entfernung | Entfernung | Ausgleichszahlung |
|---|---|---|---|
| NUE → VIE Wien | 431 km | 250 € | |
| NUE → FCO Rom | 860 km | 250 € | |
| NUE → BCN Barcelona | 1.150 km | 250 € | |
| NUE → PMI Palma de Mallorca | 1.287 km | 250 € | |
| NUE → MAD Madrid | 1.522 km | 400 € EU-Obergrenze | |
| NUE → ATH Athen | 1.645 km | 400 € EU-Obergrenze | |
| NUE → IST Istanbul | 1.648 km | 400 € | |
| NUE → AYT Antalya | 2.114 km | 400 € |
Was ab Nürnberg gilt
- Bei Abflug ab Nürnberg greift die Verordnung immer, auch bei Airlines von außerhalb der EU.
- Ab drei Stunden Verspätung am Zielort kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.
- Zuständig für Klagen ist in der Regel das Amtsgericht Nürnberg.
- Der Ticketpreis hat auf die Höhe der Zahlung keinen Einfluss.
Was es für Flüge ab Nürnberg gibt
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Nürnberg und dem Zielort – nicht am Ticketpreis, nicht an der Fluggesellschaft und nicht an der Dauer der Verspätung.
Ab NUE reicht die Spanne der häufig geflogenen Strecken von Wien mit 431 km bis Antalya mit 2.114 km. Das entspricht 250 € am unteren und 400 € am oberen Ende.
Beachten Sie die Obergrenze innerhalb der Europäischen Union: Bleiben Start und Ziel in der EU, sind es auch bei mehr als 1.500 km höchstens 400 €. Die 600 € kommen erst bei Strecken über 3.500 km mit einem Endpunkt außerhalb der EU in Betracht – von den hier aufgeführten Zielen trifft das auf 2 zu.
Welches Gericht für Flüge ab Nürnberg zuständig ist
Für Klagen aus Flügen ab NUE kommt regelmäßig das Amtsgericht Nürnberg in Betracht.
Die Grundlage dafür liefert der Gerichtshof der Europäischen Union: Bei Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 kann der Reisende wahlweise am Abflugort oder am Ankunftsort klagen (Rechtssache C-204/08). Sie sind also nicht darauf angewiesen, das Unternehmen an seinem Sitz zu verklagen – auch dann nicht, wenn dieser im Ausland liegt.
Praktisch ist das der Grund, warum Fluggastrechteportale auch Fälle gegen Airlines außerhalb der EU annehmen: Der Gerichtsstand am Abflughafen Nürnberg bleibt eröffnet. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Streitwert; bei Beträgen bis 5.000 € ist es das Amtsgericht.
Weniger Verbindungen, andere Folgen
NUE bedient ein begrenztes Streckennetz, häufig mit einzelnen Frequenzen pro Tag und einem hohen Anteil an Ferien- und Charterverkehr. Das wirkt sich auf die Folgen einer Störung aus, nicht auf den Anspruch selbst.
Fällt ein Flug ab Nürnberg aus, gibt es oft keine zweite Verbindung am selben Tag. Die Ersatzbeförderung führt dann über einen anderen Flughafen – mit Transfer, längerer Reisezeit und gelegentlich einer Übernachtung. Die Kosten dafür trägt die Airline nach Artikel 8 und 9, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung fällig wird.
Für die Höhe der Ausgleichszahlung ändert die Größe des Flughafens nichts. Sie folgt allein der Entfernung zum Endziel – auch dann, wenn die Ersatzbeförderung über einen Umweg erfolgt.
11 Fluggesellschaften ab Nürnberg – und was das ändert
Ab NUE sind in unserem Vergleich 11 Fluggesellschaften erfasst, davon 3 mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.
Für den Hinflug ab Nürnberg spielt das keine Rolle: Startet der Flug in Deutschland, gilt die Verordnung für jedes ausführende Luftfahrtunternehmen – unabhängig davon, wo es seinen Sitz hat. Unterschiedlich wird es erst auf dem Rückweg. Fliegt ein EU-Carrier aus einem Drittstaat nach Nürnberg, ist auch dieser Flug erfasst; bei einem Unternehmen ohne EU-Sitz dagegen nicht.
Wer eine Hin- und Rückreise gebucht hat, sollte deshalb zuerst klären, welcher Abschnitt betroffen war und wer ihn tatsächlich durchgeführt hat. Auf der Bordkarte steht das ausführende Unternehmen – und nur gegen dieses richtet sich der Anspruch.
Entfernungen, Fristen und Zuständigkeit ab Nürnberg
Ab Nürnberg entscheidet die Entfernung über die Stufe, und die Spanne ist groß. Die kürzeste der hier gelisteten Verbindungen führt nach Wien (VIE) über rund 431 Kilometer und ergibt 250 Euro. Die längste führt nach Antalya (AYT) über etwa 2.114 Kilometer und ergibt 400 Euro. Von den aufgeführten Strecken fallen 4 zu 250 Euro, 4 zu 400 Euro.
Betreuung nach Artikel 9 beginnt früher als die Ausgleichszahlung und richtet sich ebenfalls nach der Entfernung: ab 2 Stunden auf der kurzen Strecke nach VIE, ab 3 Stunden auf der langen nach AYT. Verpflegung, zwei Nachrichten und bei Bedarf eine Übernachtung schuldet die Airline unabhängig davon, ob am Ende Geld nach Artikel 7 fließt.
Ab Nürnberg fliegen 11 der von uns erfassten Fluggesellschaften. Kommt es zum Streit, ist für Klagen am Abflugort regelmäßig das Amtsgericht Nürnberg zuständig. Wichtig bleibt: Anspruchsgegner ist immer die ausführende Fluggesellschaft, nicht der Flughafenbetreiber.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
Airlines an diesem Flughafen
Diese Fluggesellschaften fliegen den Flughafen Nürnberg an. Zu jeder finden Sie die Regeln, die bei einer Verspätung oder Annullierung gelten.
EU-CarrierEurowingsEW · Düsseldorf / Köln
EU-CarrierKLMKL · Amsterdam
EU-CarrierLufthansaLH · Frankfurt / München
EU-CarrierRyanairFR · London Stansted
EU-CarrierSWISSLX · Zürich
EU-CarrierTUI flyX3 · Hannover
EU-CarrierWizz AirW6 · Budapest
EU-CarrierBritish AirwaysBA · London Heathrow
kein EU-CarrierSunExpressXQ · Antalya
kein EU-CarrierTurkish AirlinesTK · Istanbul
kein EU-Carrier
Bei Abflügen aus Deutschland gilt die Verordnung unabhängig davon, wo die Airline ihren Sitz hat.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-501/17 ECLI:EU:C:2019:288 | Germanwings | Eine Schraube auf der Startbahn, die einen Reifen beschädigt, gilt als außergewöhnlicher Umstand. Der Schaden entsteht außerhalb des Einflussbereichs. |
| C-159/18 ECLI:EU:C:2019:535 | Moens | Kerosin auf der Startbahn, das nicht von der betroffenen Airline stammt, ist ein außergewöhnlicher Umstand. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Selbst fordern: der Weg bei Flughafen Nürnberg
Vier Stufen, in dieser Reihenfolge. Jede kostet nichts außer Zeit, und jede lässt sich auch später noch an ein Portal abgeben.
- Anspruch direkt anmelden
Schreiben Sie zuerst die ausführende Fluggesellschaft an, nicht den Flughafen. Der Flughafenbetreiber ist für Ausgleichszahlungen nicht zuständig.
- Schlichtungsstelle söp einschalten
Lehnt die Airline ab oder schweigt sie zwei Monate, prüft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr den Fall kostenlos und außergerichtlich: soep-online.de
- Luftfahrt-Bundesamt informieren
Das LBA ist die nationale Durchsetzungsstelle. Es verschafft Ihnen kein Geld, verfolgt aber Verstöße und dokumentiert Ihren Fall: lba.de
- Klage am Amtsgericht
Zuständig ist regelmäßig das Gericht am Abflugort, hier das Amtsgericht Nürnberg.
Ein fertiges Schreiben für die erste Stufe finden Sie hier: Musterbrief ausfüllen
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Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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