Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Flugverspätung ab Frankfurt am Main: Entschädigung
Ab Flughafen Frankfurt am Main gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für jeden Abflug – unabhängig davon, bei welcher Fluggesellschaft Sie gebucht haben.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
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Beträge für Ihre Strecke
Die Entfernung ist die Großkreisentfernung zwischen den Flughäfen. Die Beträge gelten je Person und unabhängig vom Ticketpreis.
| Strecke | Entfernung | Entfernung | Ausgleichszahlung |
|---|---|---|---|
| FRA → CDG Paris | 448 km | 250 € | |
| FRA → LHR London | 654 km | 250 € | |
| FRA → FCO Rom | 958 km | 250 € | |
| FRA → BCN Barcelona | 1.093 km | 250 € | |
| FRA → MAD Madrid | 1.420 km | 250 € | |
| FRA → IST Istanbul | 1.837 km | 400 € | |
| FRA → DXB Dubai | 4.845 km | 600 € | |
| FRA → JFK New York | 6.189 km | 600 € |
Was ab Frankfurt am Main gilt
- Bei Abflug ab Frankfurt am Main greift die Verordnung immer, auch bei Airlines von außerhalb der EU.
- Ab drei Stunden Verspätung am Zielort kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.
- Zuständig für Klagen ist in der Regel das Amtsgericht Frankfurt am Main.
- Der Ticketpreis hat auf die Höhe der Zahlung keinen Einfluss.
Was es für Flüge ab Frankfurt am Main gibt
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Frankfurt am Main und dem Zielort – nicht am Ticketpreis, nicht an der Fluggesellschaft und nicht an der Dauer der Verspätung.
Ab FRA reicht die Spanne der häufig geflogenen Strecken von Paris mit 448 km bis New York mit 6.189 km. Das entspricht 250 € am unteren und 600 € am oberen Ende.
Beachten Sie die Obergrenze innerhalb der Europäischen Union: Bleiben Start und Ziel in der EU, sind es auch bei mehr als 1.500 km höchstens 400 €. Die 600 € kommen erst bei Strecken über 3.500 km mit einem Endpunkt außerhalb der EU in Betracht – von den hier aufgeführten Zielen trifft das auf 4 zu.
Welches Gericht für Flüge ab Frankfurt am Main zuständig ist
Für Klagen aus Flügen ab FRA kommt regelmäßig das Amtsgericht Frankfurt am Main in Betracht.
Die Grundlage dafür liefert der Gerichtshof der Europäischen Union: Bei Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 kann der Reisende wahlweise am Abflugort oder am Ankunftsort klagen (Rechtssache C-204/08). Sie sind also nicht darauf angewiesen, das Unternehmen an seinem Sitz zu verklagen – auch dann nicht, wenn dieser im Ausland liegt.
Praktisch ist das der Grund, warum Fluggastrechteportale auch Fälle gegen Airlines außerhalb der EU annehmen: Der Gerichtsstand am Abflughafen Frankfurt am Main bleibt eröffnet. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Streitwert; bei Beträgen bis 5.000 € ist es das Amtsgericht.
Umsteigen in Frankfurt am Main: worauf es ankommt
FRA ist ein Drehkreuz – ein erheblicher Teil der Passagiere steigt hier nur um. Für Ansprüche ist das der wichtigste Unterschied zu einem reinen Zielflughafen: Nicht der verpasste Anschluss löst den Anspruch aus, sondern die verspätete Ankunft am Endziel.
Wurde die gesamte Reise in einer Buchung ausgestellt, zählt allein die letzte Ankunftszeit. Ein Zubringer, der 25 Minuten zu spät in Frankfurt am Main landet, kann so zu einem Anspruch führen, wenn der Anschluss wegfällt und die Ersatzverbindung Stunden später ankommt. Wurden die Flüge getrennt gebucht, gilt das nicht – dann ist jeder Abschnitt für sich zu betrachten.
Zweite Besonderheit an Drehkreuzen: Zwischen Aufsetzen und geöffneter Tür vergehen hier regelmäßig 15 bis 20 Minuten, weil Rollwege lang sind und Positionen belegt sein können. Bei einer Ankunft knapp unter drei Stunden lohnt deshalb der Blick auf die tatsächliche Ausstiegszeit.
16 Fluggesellschaften ab Frankfurt am Main – und was das ändert
Ab FRA sind in unserem Vergleich 16 Fluggesellschaften erfasst, davon 5 mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.
Für den Hinflug ab Frankfurt am Main spielt das keine Rolle: Startet der Flug in Deutschland, gilt die Verordnung für jedes ausführende Luftfahrtunternehmen – unabhängig davon, wo es seinen Sitz hat. Unterschiedlich wird es erst auf dem Rückweg. Fliegt ein EU-Carrier aus einem Drittstaat nach Frankfurt am Main, ist auch dieser Flug erfasst; bei einem Unternehmen ohne EU-Sitz dagegen nicht.
Wer eine Hin- und Rückreise gebucht hat, sollte deshalb zuerst klären, welcher Abschnitt betroffen war und wer ihn tatsächlich durchgeführt hat. Auf der Bordkarte steht das ausführende Unternehmen – und nur gegen dieses richtet sich der Anspruch.
Entfernungen, Fristen und Zuständigkeit ab Frankfurt am Main
Ab Frankfurt am Main entscheidet die Entfernung über die Stufe, und die Spanne ist groß. Die kürzeste der hier gelisteten Verbindungen führt nach Paris (CDG) über rund 448 Kilometer und ergibt 250 Euro. Die längste führt nach New York (JFK) über etwa 6.189 Kilometer und ergibt 600 Euro. Von den aufgeführten Strecken fallen 5 zu 250 Euro, 1 zu 400 Euro, 2 zu 600 Euro.
Betreuung nach Artikel 9 beginnt früher als die Ausgleichszahlung und richtet sich ebenfalls nach der Entfernung: ab 2 Stunden auf der kurzen Strecke nach CDG, ab 4 Stunden auf der langen nach JFK. Verpflegung, zwei Nachrichten und bei Bedarf eine Übernachtung schuldet die Airline unabhängig davon, ob am Ende Geld nach Artikel 7 fließt.
Ab Frankfurt am Main fliegen 16 der von uns erfassten Fluggesellschaften. Kommt es zum Streit, ist für Klagen am Abflugort regelmäßig das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig. Wichtig bleibt: Anspruchsgegner ist immer die ausführende Fluggesellschaft, nicht der Flughafenbetreiber.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
Airlines an diesem Flughafen
Diese Fluggesellschaften fliegen den Flughafen Frankfurt am Main an. Zu jeder finden Sie die Regeln, die bei einer Verspätung oder Annullierung gelten.
EU-CarrierAustrian AirlinesOS · Wien
EU-CarrierCondorDE · Frankfurt
EU-CarrierDiscover Airlines4Y · Frankfurt
EU-CarrierKLMKL · Amsterdam
EU-CarrierLufthansaLH · Frankfurt / München
EU-CarrierSWISSLX · Zürich
EU-CarrierTUI flyX3 · Hannover
EU-CarrierVuelingVY · Barcelona
EU-CarrierWizz AirW6 · Budapest
EU-CarriereasyJetU2 · Berlin
EU-CarrierBritish AirwaysBA · London Heathrow
kein EU-CarrierEmiratesEK · Dubai
kein EU-CarrierPegasus AirlinesPC · Istanbul SAW
kein EU-CarrierSunExpressXQ · Antalya
kein EU-CarrierTurkish AirlinesTK · Istanbul
kein EU-Carrier
Bei Abflügen aus Deutschland gilt die Verordnung unabhängig davon, wo die Airline ihren Sitz hat.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-501/17 ECLI:EU:C:2019:288 | Germanwings | Eine Schraube auf der Startbahn, die einen Reifen beschädigt, gilt als außergewöhnlicher Umstand. Der Schaden entsteht außerhalb des Einflussbereichs. |
| C-159/18 ECLI:EU:C:2019:535 | Moens | Kerosin auf der Startbahn, das nicht von der betroffenen Airline stammt, ist ein außergewöhnlicher Umstand. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Selbst fordern: der Weg bei Flughafen Frankfurt am Main
Vier Stufen, in dieser Reihenfolge. Jede kostet nichts außer Zeit, und jede lässt sich auch später noch an ein Portal abgeben.
- Anspruch direkt anmelden
Schreiben Sie zuerst die ausführende Fluggesellschaft an, nicht den Flughafen. Der Flughafenbetreiber ist für Ausgleichszahlungen nicht zuständig.
- Schlichtungsstelle söp einschalten
Lehnt die Airline ab oder schweigt sie zwei Monate, prüft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr den Fall kostenlos und außergerichtlich: soep-online.de
- Luftfahrt-Bundesamt informieren
Das LBA ist die nationale Durchsetzungsstelle. Es verschafft Ihnen kein Geld, verfolgt aber Verstöße und dokumentiert Ihren Fall: lba.de
- Klage am Amtsgericht
Zuständig ist regelmäßig das Gericht am Abflugort, hier das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Ein fertiges Schreiben für die erste Stufe finden Sie hier: Musterbrief ausfüllen
Häufige Fragen
Warum gibt es heute so viele Flugverspätungen?
Für Ihren Anspruch spielt die Ursache zunächst keine Rolle. Entscheidend ist, ob Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankamen. Erst wenn die Airline sich auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 3 beruft, kommt es auf die Ursache an, und dann muss sie diese darlegen und beweisen. Ab Frankfurt am Main reicht die Spanne von 448 km und 250 Euro bis 6.189 km und 600 Euro.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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