Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung bei Flügen nach Mallorca
Mallorca ist das meistgeflogene Ziel deutscher Urlauber und liegt bei fast allen Abflügen in der ersten Stufe.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
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Voraussetzungen für Flüge nach Mallorca
- Der Flug startete an einem Flughafen in der EU
- Die Ankunft am Endziel verzögerte sich um mindestens drei Stunden
- Oder die Annullierung kam weniger als vierzehn Tage vor Abflug
- Der Vorfall liegt nicht länger als drei Jahre zurück
Entfernungen ab deutschen Flughäfen nach Mallorca
Die Stufe nach Artikel 7 hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Abflug und Ziel. Ab deutschen Flughäfen ergibt sich für Mallorca folgendes Bild (9 zu 250 Euro, 5 zu 400 Euro):
- Saarbrücken (SCN): 1.129 km, 250 Euro
- Stuttgart (STR): 1.139 km, 250 Euro
- München (MUC): 1.216 km, 250 Euro
- Frankfurt am Main (FRA): 1.251 km, 250 Euro
- Nürnberg (NUE): 1.287 km, 250 Euro
- Köln (CGN): 1.304 km, 250 Euro
- Düsseldorf (DUS): 1.342 km, 250 Euro
- Dortmund (DTM): 1.383 km, 250 Euro
- Münster/Osnabrück (FMO): 1.450 km, 250 Euro
- Leipzig/Halle (LEJ): 1.510 km, 400 Euro
- Hannover (HAJ): 1.531 km, 400 Euro
- Bremen (BRE): 1.570 km, 400 Euro
- Berlin (BER): 1.646 km, 400 Euro
- Hamburg (HAM): 1.659 km, 400 Euro
Am kürzesten ist die Verbindung ab Saarbrücken mit 1.129 Kilometern, am längsten ab Hamburg mit 1.659 Kilometern. Umwege wegen Wetter oder Luftraumsperrungen bleiben außer Betracht: Gerechnet wird die Luftlinie.
Was neben dem Geld noch zusteht
Die Betreuung nach Artikel 9 beginnt früher als die Ausgleichszahlung und richtet sich ebenfalls nach der Entfernung: ab 2 Stunden auf der kürzesten und ab 3 Stunden auf der längsten Verbindung nach Mallorca. Geschuldet sind Verpflegung, zwei Nachrichten und bei einer Verschiebung auf den Folgetag eine Übernachtung samt Transfer.
Bei einer Annullierung kommt die Wahl nach Artikel 8 hinzu: Ersatzbeförderung oder vollständige Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen. Ein Gutschein ersetzt die Erstattung nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Wichtig bei Pauschalreisen: Für Reisemängel haftet der Veranstalter, für die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 dagegen die ausführende Fluggesellschaft. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Häufige Fragen
Welche Rechte habe ich bei Verspätungen oder Annullierungen von Flügen in Palma de Mallorca?
Bei einer Annullierung haben Sie nach Artikel 8 die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und vollständiger Erstattung des Ticketpreises; die Erstattung ist binnen sieben Tagen in Geld zu leisten, nicht als Gutschein. Zusätzlich kommt die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 in Betracht, wenn die Information weniger als vierzehn Tage vor Abflug kam. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
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