Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung nach Reiseziel
Die Stufe hängt an der Entfernung. Für die häufigsten Ziele ab Deutschland haben wir sie von jedem Flughafen ausgerechnet.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Was für alle Ziele gilt
- Maßgeblich ist die Luftlinie zwischen Abflug und Endziel
- Liegen beide Flughäfen in der EU, gilt die Obergrenze von 400 Euro
- Der Ticketpreis hat auf die Höhe keinen Einfluss
- Bei Pauschalreisen richtet sich der Anspruch gegen die Airline
Warum das Ziel über den Betrag entscheidet
Die Verordnung kennt drei Stufen, und welche greift, hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Abflug und Endziel. Bis 1.500 Kilometer sind es 250 Euro, darüber 400 Euro, und 600 Euro nur dann, wenn die Strecke mehr als 3.500 Kilometer misst und mindestens ein Punkt außerhalb der EU liegt.
Genau diese letzte Bedingung sortiert die Urlaubsziele. Mallorca, die Kanaren und Griechenland liegen in der EU, dort bleibt es auch auf langen Strecken bei 400 Euro. Antalya, Hurghada und Dubai liegen außerhalb, und dort entscheidet die Entfernung.
Der Ticketpreis spielt dabei keine Rolle. Ein Pauschalreiseflug für 199 Euro bringt dieselbe Summe wie ein Linienflug für 890 Euro auf derselben Strecke.
Pauschalreise oder Nur-Flug: der Unterschied
Bei einer Pauschalreise haften zwei Parteien für Verschiedenes. Für Reisemängel, also etwa ein anderes Hotel oder eine verkürzte Reisedauer, haftet der Veranstalter nach Reisevertragsrecht. Für die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 haftet dagegen die ausführende Fluggesellschaft, unabhängig davon, bei wem Sie gebucht haben.
Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Der Veranstalter darf die Ausgleichszahlung der Airline nicht auf seine Minderung anrechnen, und die Airline darf nicht auf den Veranstalter verweisen.
Praktisch heißt das: Fordern Sie die Ausgleichszahlung direkt bei der Airline, auch wenn die Reise über einen Veranstalter lief. Auf der Bordkarte steht, wer den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Häufige Fragen
Welche Entschädigung bei Flugverspätung Pauschalreise?
Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Wer zahlt das Hotel bei Flugverspätung?
Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die ausführende Fluggesellschaft, nicht das Reisebüro, nicht das Buchungsportal und nicht der Flughafenbetreiber. Das gilt auch bei einer Pauschalreise: Für Reisemängel haftet der Veranstalter, für die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 die Airline. Steht auf der Bordkarte ein anderes Kürzel, hat ein anderes Unternehmen den Flug durchgeführt und ist zuständig.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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