Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Entschädigung bei Flügen nach Gran Canaria und die Kanaren
Die Kanaren gehören zur EU. Deshalb bleibt es dort auch auf über 3.000 Kilometern bei der Stufe von 400 Euro.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
- Vergleich kostenlos
- 6 Anbieter verglichen
- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
Portale im Vergleich
Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.
Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.
Voraussetzungen für Flüge nach Gran Canaria und die Kanaren
- Der Flug startete an einem Flughafen in der EU
- Die Ankunft am Endziel verzögerte sich um mindestens drei Stunden
- Oder die Annullierung kam weniger als vierzehn Tage vor Abflug
- Der Vorfall liegt nicht länger als drei Jahre zurück
Entfernungen ab deutschen Flughäfen nach Gran Canaria und die Kanaren
Die Stufe nach Artikel 7 hängt allein an der Großkreisentfernung zwischen Abflug und Ziel. Ab deutschen Flughäfen ergibt sich für Gran Canaria und die Kanaren folgendes Bild (14 zu 400 Euro):
- Saarbrücken (SCN): 3.046 km, 400 Euro
- Stuttgart (STR): 3.125 km, 400 Euro
- Köln (CGN): 3.175 km, 400 Euro
- Frankfurt am Main (FRA): 3.184 km, 400 Euro
- Düsseldorf (DUS): 3.190 km, 400 Euro
- Dortmund (DTM): 3.249 km, 400 Euro
- München (MUC): 3.254 km, 400 Euro
- Nürnberg (NUE): 3.287 km, 400 Euro
- Münster/Osnabrück (FMO): 3.301 km, 400 Euro
- Hannover (HAJ): 3.424 km, 400 Euro
- Bremen (BRE): 3.426 km, 400 Euro
- Leipzig/Halle (LEJ): 3.482 km, 400 Euro
- Hamburg (HAM): 3.528 km, 400 Euro
- Berlin (BER): 3.615 km, 400 Euro
Am kürzesten ist die Verbindung ab Saarbrücken mit 3.046 Kilometern, am längsten ab Berlin mit 3.615 Kilometern. Umwege wegen Wetter oder Luftraumsperrungen bleiben außer Betracht: Gerechnet wird die Luftlinie.
Was neben dem Geld noch zusteht
Die Betreuung nach Artikel 9 beginnt früher als die Ausgleichszahlung und richtet sich ebenfalls nach der Entfernung: ab 3 Stunden auf der kürzesten und ab 3 Stunden auf der längsten Verbindung nach Gran Canaria und die Kanaren. Geschuldet sind Verpflegung, zwei Nachrichten und bei einer Verschiebung auf den Folgetag eine Übernachtung samt Transfer.
Bei einer Annullierung kommt die Wahl nach Artikel 8 hinzu: Ersatzbeförderung oder vollständige Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen. Ein Gutschein ersetzt die Erstattung nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Wichtig bei Pauschalreisen: Für Reisemängel haftet der Veranstalter, für die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 dagegen die ausführende Fluggesellschaft. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Passend dazu
Seiten, die im selben Fall regelmäßig weiterhelfen.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Dieses Portal finanziert sich über Provisionen. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.