Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Flugausfall wegen Streik: welche Rechte gelten
Der EuGH sieht einen Streik der eigenen Belegschaft grundsätzlich als beherrschbares Betriebsrisiko an.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
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Voraussetzungen
- Streik des Airline-Personals: Ausgleichszahlung in der Regel möglich.
- Streik der Fluglotsen oder Flughafenmitarbeiter: meist außergewöhnlicher Umstand.
- Unabhängig davon bestehen immer Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotel.
- Die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand trägt die Airline.
Wessen Streik es war, entscheidet den Fall
Streik ist nicht gleich Streik. Die Verordnung entlastet die Airline nur bei Umständen, die außerhalb ihrer tatsächlichen Kontrolle liegen – und die eigene Belegschaft gehört nicht dazu.
- Streik der Fluglotsen, des Flughafenpersonals oder der Bodenabfertigung durch Dritte: in der Regel außergewöhnlicher Umstand, die Airline muss nicht zahlen.
- Streik der eigenen Piloten oder Flugbegleiter, auch gewerkschaftlich angekündigt: kein außergewöhnlicher Umstand, der Anspruch bleibt bestehen.
- Spontane Krankmeldungen der eigenen Belegschaft nach einer Umstrukturierung: ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand.
Diese Abgrenzung stammt nicht aus dem Verordnungstext, sondern aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Sie ist der Grund, warum Airlines bei Streiks der eigenen Crew regelmäßig ablehnen – und warum diese Ablehnung häufig keinen Bestand hat.
Was die Airline auch im Streik noch schuldet
Selbst wenn ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt und die Ausgleichszahlung entfällt, bleiben zwei Ansprüche unberührt.
Der erste ist die Betreuung: Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeit und bei einer Verschiebung auf den Folgetag Hotel und Transfer. Artikel 9 kennt keine Ausnahme für außergewöhnliche Umstände – die Airline schuldet die Betreuung auch dann, wenn sie den Ausfall nicht zu vertreten hat.
Der zweite ist die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung. Wird Ihnen gesagt, wegen des Streiks gebe es weder das eine noch das andere, ist das falsch. Buchen Sie im Zweifel selbst um und reichen Sie die Belege ein.
Angekündigter Streik: umbuchen oder abwarten
Wird ein Streik Tage im Voraus angekündigt, bieten Airlines häufig kostenlose Umbuchung an. Das ist bequem, hat aber eine Folge, die selten dazugesagt wird: Wer freiwillig auf einen anderen Termin wechselt, bevor der eigene Flug annulliert wurde, hat später keinen annullierten Flug – und damit keinen Ausgleichsanspruch.
Wird der Flug dagegen tatsächlich gestrichen, richtet sich der Anspruch nach den üblichen Regeln, einschließlich der 14-Tage-Frist. Ob sich Abwarten lohnt, hängt davon ab, wie wichtig Ihnen der Termin ist – und ob es sich um einen Streik der eigenen Belegschaft handelt oder um einen fremden.
Dokumentieren Sie in beiden Fällen die Ankündigung, das Angebot der Airline und Ihre Reaktion darauf. Diese drei Schritte entscheiden den Fall später.
Eigenes Personal oder fremdes: daran entscheidet sich alles
Streik ist der Fall, in dem Airlines am häufigsten auf außergewöhnliche Umstände verweisen, und zugleich der, in dem dieser Verweis am seltensten trägt. Der Gerichtshof hat zweimal deutlich entschieden. Ein wilder Streik nach einer Umstrukturierung zählt zum unternehmerischen Risiko. Und auch ein von der Gewerkschaft ordnungsgemäß angekündigter Streik des eigenen Personals befreit nicht, weil Tarifkonflikte zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören.
Anders liegt es beim Streik der Flugsicherung, des Bodenpersonals eines Dienstleisters oder der Sicherheitskontrolle. Diese Ereignisse liegen außerhalb des Einflussbereichs der Airline und können befreien. Auch dann muss sie aber darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Folgen für Sie zu begrenzen.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie in der Pressemitteilung oder Meldung, wer streikte. Steht dort der Name der Airline oder einer ihrer Gewerkschaften, ist die Ablehnung angreifbar. Steht dort die Flugsicherung oder ein Flughafenbetreiber, wird es schwieriger.
Was Sie während eines Streiks trotzdem verlangen können
Selbst wenn die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 entfällt, bleiben zwei Ansprüche bestehen, und die werden im Streikchaos regelmäßig übersehen.
Der erste ist die Betreuung nach Artikel 9. Sie hängt nicht davon ab, wer den Streik zu verantworten hat. Ab zwei, drei oder vier Stunden Wartezeit, je nach Entfernung, schuldet die Airline Verpflegung, zwei Nachrichten und bei einer Verschiebung auf den nächsten Tag eine Übernachtung mit Transfer. Wird nichts angeboten, kaufen Sie selbst und reichen die Belege ein.
Der zweite ist die Wahl nach Artikel 8. Bei einer Annullierung können Sie zwischen Ersatzbeförderung und vollständiger Erstattung des Ticketpreises wählen. Diese Wahl bleibt Ihnen auch dann, wenn der Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt. Ein Gutschein ist kein Ersatz für die Erstattung, es sei denn, Sie stimmen ausdrücklich zu.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-195/17 ECLI:EU:C:2018:258 | Krüsemann u. a. | Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand. |
| C-28/20 ECLI:EU:C:2021:226 | Airhelp ./. SAS | Auch ein von der Gewerkschaft angekündigter Streik des eigenen Personals befreit die Airline nicht von der Ausgleichszahlung. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
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Häufige Fragen
Erhalte ich irgendeine Entschädigung, wenn sich mein Flug um 5 Stunden verspätet?
Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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