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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7

Flugausfall wegen Streik: welche Rechte gelten

Daten geprüftStand Wie wir prüfen

Der EuGH sieht einen Streik der eigenen Belegschaft grundsätzlich als beherrschbares Betriebsrisiko an.

  • ab 3 Stunden Verspätung
  • Annullierung unter 14 Tagen
  • Nichtbeförderung
  • bis 3 Jahre rückwirkend

In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.

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Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.

Was ist passiert?

Wurde die Annullierung 14 Tage oder länger vor Abflug mitgeteilt, entfällt die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen.

Wer freiwillig zurücktritt, vereinbart eine Gegenleistung und gibt den Anspruch aus Artikel 7 auf.

Kommt der Ersatzflug nur wenig später an, halbiert Artikel 7 Absatz 2 die Ausgleichszahlung.

Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU hängt es von der Airline ab, ob die Verordnung greift.

Freiwillig. Die Begründung ändert den Betrag nicht, aber sie zeigt, wie die Gerichte solche Fälle bisher gesehen haben.

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  • Stand: 31.07.2026

Ihr Fall nach Artikel 7

FRAJFKBeispielstrecke
bis 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
über 3.500 km600 €
01.5003.500darüber
Noch keine Angaben

Beispiel: FRA nach JFK sind 6.189 km, daraus folgt die Stufe 600 Euro. Sobald Sie oben Ihre Strecke eingeben, rechnet die Anzeige um.

Davon bleiben Ihnen

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Voraussetzungen

  • Streik des Airline-Personals: Ausgleichszahlung in der Regel möglich.
  • Streik der Fluglotsen oder Flughafenmitarbeiter: meist außergewöhnlicher Umstand.
  • Unabhängig davon bestehen immer Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotel.
  • Die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand trägt die Airline.

Wessen Streik es war, entscheidet den Fall

Streik ist nicht gleich Streik. Die Verordnung entlastet die Airline nur bei Umständen, die außerhalb ihrer tatsächlichen Kontrolle liegen – und die eigene Belegschaft gehört nicht dazu.

  • Streik der Fluglotsen, des Flughafenpersonals oder der Bodenabfertigung durch Dritte: in der Regel außergewöhnlicher Umstand, die Airline muss nicht zahlen.
  • Streik der eigenen Piloten oder Flugbegleiter, auch gewerkschaftlich angekündigt: kein außergewöhnlicher Umstand, der Anspruch bleibt bestehen.
  • Spontane Krankmeldungen der eigenen Belegschaft nach einer Umstrukturierung: ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand.

Diese Abgrenzung stammt nicht aus dem Verordnungstext, sondern aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Sie ist der Grund, warum Airlines bei Streiks der eigenen Crew regelmäßig ablehnen – und warum diese Ablehnung häufig keinen Bestand hat.

Was die Airline auch im Streik noch schuldet

Selbst wenn ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt und die Ausgleichszahlung entfällt, bleiben zwei Ansprüche unberührt.

Der erste ist die Betreuung: Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeit und bei einer Verschiebung auf den Folgetag Hotel und Transfer. Artikel 9 kennt keine Ausnahme für außergewöhnliche Umstände – die Airline schuldet die Betreuung auch dann, wenn sie den Ausfall nicht zu vertreten hat.

Der zweite ist die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung. Wird Ihnen gesagt, wegen des Streiks gebe es weder das eine noch das andere, ist das falsch. Buchen Sie im Zweifel selbst um und reichen Sie die Belege ein.

Angekündigter Streik: umbuchen oder abwarten

Wird ein Streik Tage im Voraus angekündigt, bieten Airlines häufig kostenlose Umbuchung an. Das ist bequem, hat aber eine Folge, die selten dazugesagt wird: Wer freiwillig auf einen anderen Termin wechselt, bevor der eigene Flug annulliert wurde, hat später keinen annullierten Flug – und damit keinen Ausgleichsanspruch.

Wird der Flug dagegen tatsächlich gestrichen, richtet sich der Anspruch nach den üblichen Regeln, einschließlich der 14-Tage-Frist. Ob sich Abwarten lohnt, hängt davon ab, wie wichtig Ihnen der Termin ist – und ob es sich um einen Streik der eigenen Belegschaft handelt oder um einen fremden.

Dokumentieren Sie in beiden Fällen die Ankündigung, das Angebot der Airline und Ihre Reaktion darauf. Diese drei Schritte entscheiden den Fall später.

Eigenes Personal oder fremdes: daran entscheidet sich alles

Streik ist der Fall, in dem Airlines am häufigsten auf außergewöhnliche Umstände verweisen, und zugleich der, in dem dieser Verweis am seltensten trägt. Der Gerichtshof hat zweimal deutlich entschieden. Ein wilder Streik nach einer Umstrukturierung zählt zum unternehmerischen Risiko. Und auch ein von der Gewerkschaft ordnungsgemäß angekündigter Streik des eigenen Personals befreit nicht, weil Tarifkonflikte zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören.

Anders liegt es beim Streik der Flugsicherung, des Bodenpersonals eines Dienstleisters oder der Sicherheitskontrolle. Diese Ereignisse liegen außerhalb des Einflussbereichs der Airline und können befreien. Auch dann muss sie aber darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Folgen für Sie zu begrenzen.

Praktisch heißt das: Prüfen Sie in der Pressemitteilung oder Meldung, wer streikte. Steht dort der Name der Airline oder einer ihrer Gewerkschaften, ist die Ablehnung angreifbar. Steht dort die Flugsicherung oder ein Flughafenbetreiber, wird es schwieriger.

Was Sie während eines Streiks trotzdem verlangen können

Selbst wenn die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 entfällt, bleiben zwei Ansprüche bestehen, und die werden im Streikchaos regelmäßig übersehen.

Der erste ist die Betreuung nach Artikel 9. Sie hängt nicht davon ab, wer den Streik zu verantworten hat. Ab zwei, drei oder vier Stunden Wartezeit, je nach Entfernung, schuldet die Airline Verpflegung, zwei Nachrichten und bei einer Verschiebung auf den nächsten Tag eine Übernachtung mit Transfer. Wird nichts angeboten, kaufen Sie selbst und reichen die Belege ein.

Der zweite ist die Wahl nach Artikel 8. Bei einer Annullierung können Sie zwischen Ersatzbeförderung und vollständiger Erstattung des Ticketpreises wählen. Diese Wahl bleibt Ihnen auch dann, wenn der Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt. Ein Gutschein ist kein Ersatz für die Erstattung, es sei denn, Sie stimmen ausdrücklich zu.

Prüfen Sie Ihren Fall

Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.

Anspruch kostenlos prüfenLieber selbst fordern

So gehen Sie vor

  1. Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
  2. Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
  3. Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.

Was der EuGH entschieden hat

Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.

AktenzeichenVerfahrenKernaussage
C-195/17
ECLI:EU:C:2018:258
Krüsemann u. a.Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand.
C-28/20
ECLI:EU:C:2021:226
Airhelp ./. SASAuch ein von der Gewerkschaft angekündigter Streik des eigenen Personals befreit die Airline nicht von der Ausgleichszahlung.
C-549/07
ECLI:EU:C:2008:771
Wallentin-HermannEin technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft.
C-402/07
ECLI:EU:C:2009:716
Sturgeon u. a.Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch.

Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.

Häufige Fragen

Erhalte ich irgendeine Entschädigung, wenn sich mein Flug um 5 Stunden verspätet?

Eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in Betracht, wenn Sie mindestens drei Stunden später am Endziel ankommen, der Flug weniger als vierzehn Tage vorher annulliert wurde oder Sie unfreiwillig zurückblieben. Die Höhe hängt an der Entfernung: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km sowie auf allen Strecken innerhalb der EU und 600 Euro darüber hinaus, wenn ein Punkt der Strecke außerhalb der EU liegt.

Quellen

Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.