Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Verpasster Anschlussflug: Entschädigung
Bei einer durchgehenden Buchung zählt die gesamte Reise als eine Einheit – auch bei Umstieg außerhalb der EU.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
- Vergleich kostenlos
- 6 Anbieter verglichen
- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
Portale im Vergleich
Sortiert nach dem Betrag, der bei Ihnen ankommt.
Wir verlinken die Anbieter direkt und verdienen daran derzeit nichts. Sobald eine Zusammenarbeit besteht, kennzeichnen wir die Links als Werbung. Die Reihenfolge richtet sich in jedem Fall nach der Auszahlung.
Voraussetzungen
- Beide Flüge waren in einer Buchung zusammengefasst.
- Die Ankunft am Endziel verzögerte sich um mindestens drei Stunden.
- Der erste Flug startete in der EU oder wurde von einem EU-Carrier ausgeführt.
- Getrennt gebuchte Flüge sind in der Regel nicht erfasst.
Eine Buchung oder zwei – daran hängt alles
Der wichtigste Unterschied entscheidet sich beim Buchen, nicht beim Fliegen. Wurden alle Abschnitte in einer einzigen Buchung ausgestellt, zählt allein die Ankunft am Endziel. Eine Verspätung von 25 Minuten auf dem Zubringer löst dann einen Anspruch aus, wenn der Anschluss dadurch wegfällt und Sie mehr als drei Stunden später ankommen.
Wurden die Flüge dagegen getrennt gebucht – etwa über zwei Portale oder zwei Airlines ohne gemeinsame Buchungsnummer –, ist jeder Flug für sich zu betrachten. Der verpasste Anschluss ist dann Ihr Risiko, und die Verordnung greift nur, wenn der einzelne Flug selbst die Schwelle reißt.
Erkennbar ist das an der Buchungsnummer: eine gemeinsame Referenz für alle Abschnitte spricht für eine einheitliche Buchung.
Wie sich die Entfernung bei Umsteigeverbindungen berechnet
Für die Höhe der Ausgleichszahlung wird nicht addiert, was Sie tatsächlich geflogen sind. Maßgeblich ist die Großkreisentfernung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel – die direkte Linie, unabhängig vom Umsteigepunkt.
Ein Beispiel: Frankfurt–Istanbul–Bangkok wird als Frankfurt–Bangkok gerechnet. Der Umweg über Istanbul erhöht die Summe nicht, verkürzt sie aber auch nicht.
Diese Regel wirkt häufiger zugunsten der Reisenden, als man erwartet: Wer über ein Drehkreuz fliegt, dessen Direktdistanz über 3.500 km liegt und dessen Ziel außerhalb der EU liegt, landet bei 600 € – auch wenn beide Einzelabschnitte für sich genommen kürzer sind.
Gegen wen sich der Anspruch richtet
Bei einer durchgehenden Buchung mit mehreren ausführenden Unternehmen richtet sich der Anspruch gegen das Unternehmen, das den Flug durchgeführt hat, auf dem die Verzögerung entstanden ist. In der Praxis wird er häufig gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht, das die Gesamtbeförderung verkauft hat.
Steht auf der Bordkarte ein anderer Name als auf der Buchung, wurde der Flug im Codeshare durchgeführt. Notieren Sie beide – welcher Adressat der richtige ist, klärt sich oft erst im Verfahren, und ein falscher Adressat kostet Wochen.
Kommt es zur Klage, steht Ihnen der Gerichtsstand am ersten Abflugort und am Endziel offen. Bei Umsteigeverbindungen ist das ein spürbarer Vorteil: Sie müssen nicht dort klagen, wo der Anschluss verpasst wurde.
Eine Buchung oder zwei: der teuerste Unterschied
Alles hängt daran, ob die Flüge in einer Buchung zusammengefasst waren. Bei einer durchgehenden Buchung zählt die Ankunft am Endziel. Wer wegen eines verspäteten Zubringers den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, selbst wenn der erste Flug nur zwanzig Minuten zu spät war. Der Gerichtshof hat das in der Sache Folkerts entschieden, und die Entfernung wird dabei vom ersten Abflugort bis zum Endziel gemessen.
Bei zwei getrennten Buchungen sieht es anders aus. Dann steht jeder Flug für sich, und der zweite Veranstalter schuldet nichts für die Verspätung des ersten. Das gilt selbst dann, wenn beide Flüge derselben Gesellschaft gehören, solange sie getrennt gebucht wurden.
Prüfen Sie deshalb zuerst die Buchungsbestätigung. Eine gemeinsame Buchungsnummer für beide Abschnitte ist das entscheidende Merkmal. Steht dort nur eine Nummer, rechnen Sie die Entfernung über die gesamte Strecke, und die Stufe fällt oft höher aus als gedacht.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Passend dazu
Seiten, die im selben Fall regelmäßig weiterhelfen.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Dieses Portal finanziert sich über Provisionen. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.