Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Luftfahrt-Bundesamt: Beschwerde gegen die Airline
Das Luftfahrt-Bundesamt verfolgt Verstöße gegen die Verordnung. Geld verschafft es Ihnen nicht, Druck aber schon.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Was das LBA leistet
- Die Beschwerde folgt auf einen erfolglosen Versuch bei der Airline
- Der Flug startete in Deutschland oder landete hier mit einem EU-Carrier
- Schriftwechsel und Buchungsunterlagen liegen bei
Durchsetzungsstelle, nicht Inkasso
Das Luftfahrt-Bundesamt ist die nationale Durchsetzungsstelle für die Verordnung 261/2004. Es überwacht, ob Fluggesellschaften die Regeln einhalten, und kann Bußgelder verhängen. Was es nicht tut: Ihnen Ihr Geld verschaffen. Der Zahlungsanspruch bleibt eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Ihnen und der Airline.
Trotzdem ist die Beschwerde sinnvoll. Sie wird dokumentiert, fließt in die Aufsicht ein und erzeugt bei wiederholten Verstößen Druck. Für Fluggesellschaften ist eine Häufung von Beschwerden ein Kostenfaktor.
Reichen Sie die Beschwerde erst ein, nachdem Sie die Airline selbst angeschrieben und eine Frist gesetzt haben. Ohne diesen Schritt wird der Vorgang regelmäßig zurückgestellt.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Zuerst die Airline selbst anschreiben und eine Frist setzen.
- Nach erfolgloser Frist die Beschwerde beim LBA einreichen.
- Parallel die Schlichtungsstelle söp oder ein Portal einschalten.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Wie reklamiere ich eine Flugverspätung?
Sie können den Anspruch direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft anmelden und behalten dann den vollen Betrag. In das Schreiben gehören Flugnummer, Datum, Buchungsnummer, die Entfernung, der Betrag nach Artikel 7 und eine Frist von vierzehn Tagen. Eine fertige Vorlage, die Ihre Flugdaten übernimmt, finden Sie unter Musterbrief. Reagiert die Airline nicht, bleiben die Schlichtungsstelle söp und die Portale.
An wen kann ich mich wenden, um mich über eine Fluggesellschaft zu beschweren?
Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die ausführende Fluggesellschaft, nicht das Reisebüro, nicht das Buchungsportal und nicht der Flughafenbetreiber. Das gilt auch bei einer Pauschalreise: Für Reisemängel haftet der Veranstalter, für die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 die Airline. Steht auf der Bordkarte ein anderes Kürzel, hat ein anderes Unternehmen den Flug durchgeführt und ist zuständig.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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