Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Beweise sichern: was Sie nach dem Flug aufheben müssen
Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren, die Belege verschwinden aber deutlich früher.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Was Sie sichern sollten
- Fotos von Anzeigetafel, Bordkarte und Aushang der Airline
- Schriftliche Bestätigung der Störung, möglichst noch am selben Tag
- Belege für Verpflegung, Transfer und Übernachtung
- Buchungsbestätigung lokal gespeichert, nicht nur im Portal
Was in den ersten Stunden zählt
Machen Sie am Flughafen drei Fotos: von der Anzeigetafel mit Uhrzeit und Flugstatus, von der Bordkarte und von einer möglichen Aushangmeldung der Airline. Das kostet zwei Minuten und ersetzt später Diskussionen.
Lassen Sie sich am Schalter die Störung bestätigen. Ein formloses Schreiben oder eine E-Mail noch am selben Tag genügt. Besonders wichtig ist das bei Nichtbeförderung: Später wird sonst behauptet, Sie seien zu spät am Gate gewesen.
Heben Sie Belege für Essen, Getränke und Übernachtung auf. Diese Kosten fallen unter Artikel 9 und werden getrennt von der Ausgleichszahlung erstattet.
Wie lange Daten verfügbar bleiben
Der Anspruch verjährt erst drei Jahre nach dem Jahresende, die Datenlage hält deutlich kürzer. Flugverfolgungsdienste speichern tatsächliche Start- und Landezeiten häufig nur Wochen bis wenige Monate. Wer nach einem Jahr sucht, findet dort meist nichts mehr.
Auch die eigene Ablage ist ein Risiko. E-Mail-Postfächer werden aufgeräumt, Apps werden gelöscht, Buchungsbestätigungen liegen in Portalen, die den Zugang nach Reiseende schließen. Legen Sie deshalb einen Ordner an und speichern Sie alles einmal lokal.
Was Sie brauchen, ist übersichtlich: Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer, Bordkarte, Nachweis der tatsächlichen Ankunft, Benachrichtigung der Airline und die Belege für Verpflegung.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-402/07 ECLI:EU:C:2009:716 | Sturgeon u. a. | Ab drei Stunden Verspätung am Endziel stehen Reisende denen gleich, deren Flug annulliert wurde. Erst dieses Urteil machte den Anspruch bei Verspätung überhaupt praktisch. |
| C-11/11 ECLI:EU:C:2013:106 | Folkerts | Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel. Wer den Anschluss verpasst und mehr als drei Stunden später ankommt, hat den Anspruch, auch wenn der erste Flug pünktlich startete. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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