Verordnung (EG) Nr. 261/2004 · Artikel 7
Außergewöhnliche Umstände: wann es kein Geld gibt
Unwetter, Vogelschlag, Lotsenstreik: in diesen Fällen entfällt die Ausgleichszahlung.
- ab 3 Stunden Verspätung
- Annullierung unter 14 Tagen
- Nichtbeförderung
- bis 3 Jahre rückwirkend
In allen drei Fällen gilt: Beruft sich die Airline erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3, entfällt die Ausgleichszahlung.
Anspruch prüfen
Vier Angaben genügen. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
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- Stand: 31.07.2026
Ihr Fall nach Artikel 7
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Das Wichtigste in Kürze
- Unwetter und Naturereignisse: kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
- Technischer Defekt: in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.
- Streik der eigenen Belegschaft: meist beherrschbares Betriebsrisiko.
- Die Beweislast liegt bei der Airline, nicht beim Passagier.
Die Beweislast liegt bei der Airline
Artikel 5 Absatz 3 ist eine Ausnahme, und Ausnahmen muss beweisen, wer sich auf sie beruft. Nicht Sie müssen darlegen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag – die Airline muss belegen, dass einer vorlag.
Das ist mehr als eine Behauptung. Verlangt wird der konkrete Umstand, der Nachweis, dass er sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ, und der Zusammenhang mit genau Ihrem Flug. Die Auskunft, es habe „operationelle Gründe“ gegeben, erfüllt keine dieser drei Anforderungen.
Prüfen Sie deshalb jede Ablehnung darauf, ob sie einen benannten Umstand enthält. Fehlt er, ist der Widerspruch aussichtsreich – und genau an dieser Stelle setzen Fluggastrechteportale an.
Auch bei außergewöhnlichen Umständen bleibt etwas übrig
Der Ausschluss betrifft ausschließlich die Ausgleichszahlung nach Artikel 7. Unberührt bleiben:
- die Betreuung nach Artikel 9: Verpflegung, Kommunikation, Hotel und Transfer
- die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung nach Artikel 8
Wird Ihnen gesagt, wegen des Unwetters gebe es weder Hotel noch Erstattung, ist das unzutreffend. Diese Ansprüche kennen keine Ausnahme für außergewöhnliche Umstände – das ist der wesentliche Unterschied zwischen Artikel 7 auf der einen und den Artikeln 8 und 9 auf der anderen Seite.
Versorgen Sie sich im Zweifel selbst und heben Sie die Belege auf. Diese Kosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Ausgleichszahlung am Ende entfällt.
Zumutbare Maßnahmen: die zweite Hürde
Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist die Airline nicht automatisch entlastet. Sie muss zusätzlich darlegen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Folgen zu begrenzen.
Bei einem Vogelschlag etwa genügt es nicht, den Zwischenfall zu belegen. Die Airline muss auch zeigen, dass sie die anschließende Untersuchung zügig veranlasst und keine unnötige Wartezeit hat entstehen lassen. Bei einem Streik Dritter gehört dazu die Frage, ob eine Umbuchung auf eine andere Gesellschaft möglich gewesen wäre.
Diese zweite Stufe wird in Ablehnungsschreiben fast nie angesprochen. Sie ist häufig der wirksamere Ansatzpunkt als der Streit darüber, ob der Umstand als solcher außergewöhnlich war.
Prüfen Sie Ihren Fall
Vier Angaben genügen: Abflug, Ziel, Datum und wie lange es dauerte. Sie sehen sofort, welche Stufe nach Artikel 7 greift und was bei den Anbietern davon übrig bleibt.
So gehen Sie vor
- Flugdaten eingeben: Flugnummer, Datum und Strecke.
- Anspruch wird gegen die Verordnung 261/2004 geprüft.
- Bei Erfolg fordert das Portal die Ausgleichszahlung für Sie ein.
Was der EuGH entschieden hat
Jede Zeile führt zum Volltext der Entscheidung bei EUR-Lex. Wir geben keine Aktenzeichen an, die wir nicht selbst nachgeschlagen haben.
| Aktenzeichen | Verfahren | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-549/07 ECLI:EU:C:2008:771 | Wallentin-Hermann | Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Technik fällt in den normalen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft. |
| C-257/14 ECLI:EU:C:2015:618 | van der Lans | Auch ein unerwarteter Defekt entlastet nicht, selbst wenn alle Wartungsintervalle eingehalten wurden. Das Ausfallrisiko trägt die Airline. |
| C-315/15 ECLI:EU:C:2017:342 | Pešková und Peška | Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand. Die Airline muss aber belegen, dass sie zumutbare Maßnahmen ergriffen hat. |
| C-501/17 ECLI:EU:C:2019:288 | Germanwings | Eine Schraube auf der Startbahn, die einen Reifen beschädigt, gilt als außergewöhnlicher Umstand. Der Schaden entsteht außerhalb des Einflussbereichs. |
| C-159/18 ECLI:EU:C:2019:535 | Moens | Kerosin auf der Startbahn, das nicht von der betroffenen Airline stammt, ist ein außergewöhnlicher Umstand. |
| C-74/19 ECLI:EU:C:2020:460 | Transportes Aéreos Portugueses | Ein randalierender Fluggast entlastet die Airline, sofern sie nicht selbst zur Eskalation beigetragen hat und zumutbare Maßnahmen ergriff. |
| C-195/17 ECLI:EU:C:2018:258 | Krüsemann u. a. | Ein wilder Streik, also spontane Krankmeldungen der Belegschaft nach einer Umstrukturierung, ist kein außergewöhnlicher Umstand. |
| C-28/20 ECLI:EU:C:2021:226 | Airhelp ./. SAS | Auch ein von der Gewerkschaft angekündigter Streik des eigenen Personals befreit die Airline nicht von der Ausgleichszahlung. |
Quelle: EUR-Lex, konsolidierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stand der Prüfung: 29.07.2026.
Häufige Fragen
Wann muss die Airline keine Entschädigung zahlen?
Wenn ein außergewöhnlicher Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 vorliegt, den die Airline auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Dazu zählen in der Regel Unwetter, Vogelschlag, Sicherheitsrisiken und Streiks der Flugsicherung. Ein Streik des eigenen Personals gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dagegen meist als beherrschbares Betriebsrisiko, ebenso wie die meisten technischen Defekte.
Was passiert bei Streik mit Flug?
Es kommt darauf an, wer streikt. Ein Streik des eigenen Personals zählt nach der Rechtsprechung des EuGH zum unternehmerischen Risiko und befreit nicht, auch wenn die Gewerkschaft ihn angekündigt hat. Ein Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals liegt außerhalb des Einflussbereichs und kann befreien. Die Betreuung nach Artikel 9 schuldet die Airline in beiden Fällen.
Was passiert, wenn wegen Streik der Flug ausfällt?
Bei einer Annullierung haben Sie nach Artikel 8 die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und vollständiger Erstattung des Ticketpreises; die Erstattung ist binnen sieben Tagen in Geld zu leisten, nicht als Gutschein. Zusätzlich kommt die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 in Betracht, wenn die Information weniger als vierzehn Tage vor Abflug kam. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierte Fassung
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Luftfahrt-Bundesamt, nationale Durchsetzungsstelle
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Flughafendaten: OurAirports, öffentlich zugänglicher Datensatz
Wir verlinken Primärquellen. Sekundärliteratur nutzen wir zum Auffinden, zitieren aber erst nach Abgleich mit dem Originaltext.
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